Die Höhe der Sonderzahlung ist wie folgt gestaffelt (§ 1 Absatz 1 Satz 2 des TV Corona-Sonderzahlung 2020):

  • für die Entgeltgruppen 1 bis 8/S2 bis S8b/P5 bis P8: einmalig 600,00 Euro,
  • für die Entgeltgruppen 9a bis 12/S9 bis S18/P9 bis P16: einmalig 400,00 Euro und
  • für die Entgeltgruppen 13 bis 15: einmalig 300,00 Euro.

Für den Bereich des TV-V entspricht die Entgeltgruppe 9 TV-V der Entgeltgruppe 9a TVöD.

Die Entgeltgruppe 2Ü wird den Entgeltgruppen 1 bis 8 und die Entgeltgruppe 15Ü den Entgeltgruppen 13 bis 15 zugeordnet. Die Entgeltgruppen S10, S13Ü und S16Ü werden den Entgeltgruppen S9 bis S18 zugeordnet.

Für Ärztinnen und Ärzte in den Entgeltgruppen I und II wurde keine Regelung getroffen. Nach Auffassung der VKA bestehen keine Bedenken, diesen Ärztinnen und Ärzten eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von 300,00 Euro zukommen zu lassen.

Auszubildende, die unter den TVAöD-Besonderer Teil-BBiG bzw. -Besonderer Teil Pflege fallen, Studierende, die unter den TVSöD fallen sowie Praktikanten, die unter den TVPöD fallen, erhalten eine einmalige Corona-Sonderzahlung in Höhe von 225 Euro (im Bereich des Bundes in Höhe von 200 EUR).

Teilzeitbeschäftigte erhalten die einmalige Corona-Sonderzahlung stets anteilig (§ 2 Absatz 2 Satz 4 TV Corona-Sonderzahlung 2020). Maßgebend sind die jeweiligen Verhältnisse am Stichtag 1. Oktober 2020.

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