Zusammenfassung

Am 25.10.2020 haben die Tarifvertragsparteien Bund und VKA einerseits sowie ver.di und dbb tarifunion andererseits den "Tarifvertrag Corona-Sonderzahlung 2020" abgeschlossen, nach dem alle Beschäftigten eine einmalige Sonderzahlung zur Abmilderung der besonderen Belastungen während der Corona-Pandemie bis zum 31.12.2020 erhalten. Der Tarifvertrag unterliegt nicht der Erklärungsfrist und ist am 25.10.2020 in Kraft getreten.

1 Geltungsbereich

Erfasst werden alle Beschäftigte, die unter einen der folgenden Tarifverträge fallen:

  • Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) (gilt für alle Sparten), einschließlich der Beschäftigten in der Entgeltgruppe 15Ü.
  • Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V),
  • Tarifvertrag für Auszubildende (TVAöD)-Besonderer Teil BBiG und -Besonderer Teil Pflege,
  • Tarifvertrag für ausbildungsintegrierte duale Studiengänge (TVSöD) sowie
  • Tarifvertrag für Praktikantinnen und Praktikanten (TVPöD).

Im Bereich des Nahverkehrs (BzTV-N) fordern die Gewerkschaften die Nachzeichnung des Tarifvertrages über eine einmalige Corona-Sonderzahlung.

Für den Bereich der Flughäfen gilt grundsätzlich der Tarifvertrag Corona-Sonderzahlung. Allerdings können die Beschäftigten der Flughäfen von der Corona-Sonderzahlung ausgenommen werden, wenn dies durch einen noch zu vereinbarenden Notlagentarifvertrag bestätigt wird und der jeweilige Flughafen den Notlagentarifvertrag anwendet. Die Verhandlungen hierzu wurden am 5.11.2020 fortgesetzt.

2 Anspruchsvoraussetzungen

Voraussetzungen sind, dass

  • das Arbeitsverhältnis/Ausbildungsverhältnis/Ausbildungs- und Studienverhältnis/ Praktikantenverhältnis am 1. Oktober 2020 bestand und
  • an mindestens einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 Anspruch auf Entgelt bestanden hat (§ 2 Absatz 1 TV Corona-Sonderzahlung 2020).

Entgelt im Sinne von § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung ist

  • das laufende Entgelt
  • der Anspruch auf Entgeltfortzahlung
  • der Anspruch auf Krankengeldzuschuss
  • der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen
  • der Bezug von Kurzarbeitergeld
  • der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG
  • der Bezug von Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG

3 Höhe der Sonderzahlung

Die Höhe der Sonderzahlung ist wie folgt gestaffelt (§ 1 Absatz 1 Satz 2 des TV Corona-Sonderzahlung 2020):

  • für die Entgeltgruppen 1 bis 8/S2 bis S8b/P5 bis P8: einmalig 600,00 Euro,
  • für die Entgeltgruppen 9a bis 12/S9 bis S18/P9 bis P16: einmalig 400,00 Euro und
  • für die Entgeltgruppen 13 bis 15: einmalig 300,00 Euro.

Für den Bereich des TV-V entspricht die Entgeltgruppe 9 TV-V der Entgeltgruppe 9a TVöD.

Die Entgeltgruppe 2Ü wird den Entgeltgruppen 1 bis 8 und die Entgeltgruppe 15Ü den Entgeltgruppen 13 bis 15 zugeordnet. Die Entgeltgruppen S10, S13Ü und S16Ü werden den Entgeltgruppen S9 bis S18 zugeordnet.

Für Ärztinnen und Ärzte in den Entgeltgruppen I und II wurde keine Regelung getroffen. Nach Auffassung der VKA bestehen keine Bedenken, diesen Ärztinnen und Ärzten eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von 300,00 Euro zukommen zu lassen.

Auszubildende, die unter den TVAöD-Besonderer Teil-BBiG bzw. -Besonderer Teil Pflege fallen, Studierende, die unter den TVSöD fallen sowie Praktikanten, die unter den TVPöD fallen, erhalten eine einmalige Corona-Sonderzahlung in Höhe von 225 Euro (im Bereich des Bundes in Höhe von 200 EUR).

Teilzeitbeschäftigte erhalten die einmalige Corona-Sonderzahlung stets anteilig (§ 2 Absatz 2 Satz 4 TV Corona-Sonderzahlung 2020). Maßgebend sind die jeweiligen Verhältnisse am Stichtag 1. Oktober 2020.

4 Fälligkeit

Die einmalige Sonderzahlung ist zahlbar bis spätestens zum 31. Dezember 2020.

5 Steuerfreiheit

Die Corona-Sonderzahlung ist eine Beihilfe bzw. Unterstützung des Arbeitgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise im Sinn des § 3 Nr. 11a EStG. Nach § 3 Nr. 11a EStG sind Beihilfen und Unterstützungen, die in Form von Zuschüssen und Sachbezügen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei. Die Beihilfe/Unterstützung auf Grund der Corona-Krise muss in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 erfolgen. Daher ist für die Steuerbefreiung der Corona-Sonderzahlung erforderlich, dass die Zahlung bis zum 31. Dezember 2020 erfolgt.

Wenn neben der Corona-Sonderzahlung weitere Zahlungen gewährt wurden, die unter § 3 Nr. 11a EStG fallen, wie z. B. die Corona-Prämie für die Pflege im Krankenhausbereich und der Altenpflege sowie etwaige Bonuszahlungen der Länder z. B. Prämien, kann es in Einzelfällen zu einer (Teil-) Steuerpflichtigkeit der Corona-Sonderzahlung kommen.

Übersteigen derartige Zahlungen (kombiniert) den Betrag von 1.500 Euro, ist der überschießende Betrag zu versteuern.

Die Corona-Sonderprämie ÖGD (Öffentlicher Gesundheitsdienst) wirkt sich nicht auf die Steuerfreiheit aus, da sie nicht als Beihilfe bzw. Unterstützung des Arbeitgebers im Sinn des § 3 Nr. 11a EStG ausgestaltet ist.

6 Sozialversicherung/Zusatzversorgung

Die Corona- Prämie ist sozialversicherungsfrei und kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

7 Altersteilzeit nach TV FlexAZ

Altersteilzeitbeschäftigte im Teilzeitmodell erhalten die Corona-Sonderzahl...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge