1 Sozialversicherungsrechtliche Bewertung einer Fortbildung

1.1 Beschäftigung wird an das Studium angepasst

Wenn Mitarbeiter von ihren Arbeitgebern zum Besuch einer Fachschule, Fachhochschule oder Universität veranlasst werden und die Firma ganz oder teilweise die Kosten für die Fortbildung übernimmt, bleibt das Arbeitsverhältnis erhalten. Das Arbeitsentgelt wird entweder in bisheriger Höhe oder in gekürztem Umfang weitergezahlt. Während der Ferien wird zumeist (wieder) voll gearbeitet. Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass das bestehende Arbeitsverhältnis auch weiterhin sozialversicherungspflichtig ist. Nur, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Umfang her den Erfordernissen des Studiums angepasst wird und kein prägender innerer Zusammenhang zwischen dem Studium und der weiter ausgeübten Beschäftigung besteht, kann die sog. "Werkstudentenregelung" des § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V zum Zuge kommen.[1] Sind die Voraussetzungen erfüllt, gilt der bisherige Arbeitnehmer als Student. Diese Werkstudenten sind kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn sie während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule gegen Arbeitsentgelt nur in einem bestimmten Umfang beschäftigt werden.[2]

1.2 Beurlaubung

Nach den weiteren, von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen[1] kommt Krankenversicherungsfreiheit als Student im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V jedenfalls nicht für solche Personen in Betracht, die für die Dauer ihres Studiums unter Fortbestand des Arbeitsverhältnisses beurlaubt werden und während der Semesterferien im bisherigen Betrieb arbeiten. Diese Personen sind vielmehr während der tatsächlichen Beschäftigungszeiten versicherungspflichtig. Darüber hinaus sind Studenten dieser Art auch während der eigentlichen Studienzeit versicherungspflichtig, wenn der Arbeitgeber für diese Zeit mehr als das für versicherungsfreie geringfügige Beschäftigungen[2] zulässige Arbeitsentgelt zahlt.[3]

2 Beitragspflicht

2.1 Beitragspflicht wie Steuerpflicht

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für Weiterbildungsmaßnahmen für den Arbeitnehmer, stellt dies kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar, sofern die Weiterbildungsleistungen steuerbefreit sind. Ob der Arbeitgeber die Weiterbildungsleistungen selbst durchgeführt oder die Kosten für externe Weiterbildungsträger übernimmt, ist nicht von Belang.

Das gilt auch für vom Arbeitgeber getragene oder übernommene Studiengebühren für ein Studium des Arbeitnehmers.[1]

2.2 Rückzahlung von Lehrgangskosten nicht beitragsmindernd

Soweit Betriebe oder Verwaltungen ihren Mitarbeitern Bildungsmaßnahmen bzw. Weiterbildungsmaßnahmen o. Ä. anbieten oder ihre Mitarbeiter sogar zur Teilnahme an solchen Maßnahmen verpflichten, übernehmen sie hierfür auch die Kosten unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Dauer der jeweiligen Maßnahme. Arbeitnehmer, die

  • auf eigenen Wunsch oder aus eigenem Verschulden derartige Lehrgänge abbrechen oder
  • hiervon ausgeschlossen werden oder
  • (vorzeitig) aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden,

müssen gegebenenfalls die Lehrgangskosten und darüber hinaus auch das für die Dauer der Weiter- oder Fortbildung weitergewährte Arbeitsentgelt (ggf. teilweise) zurückzahlen. In diesen Fällen ist zu klären, ob die Erstattung der Lehrgangskosten zu einer Minderung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts führt und infolgedessen Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu erstatten sind. Bei der Rückzahlung der Lehrgangskosten und des Arbeitsentgelts handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, der nicht zu einer nachträglichen Minderung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts führt. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rechtsprechung[1] zu verweisen, wonach auch der von einer Arbeitnehmerin zu zahlende Schadensersatz und die dadurch bedingte Lohnminderung keine Auswirkungen auf das beitragspflichtige Arbeitsentgelt haben. Die Erstattung der Lehrgangskosten führt daher nicht zu einer Minderung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts. Daher können die für das zurückgezahlte Arbeitsentgelt gezahlten Beiträge auch nicht erstattet werden.[2]

2.3 Arbeitgeberfinanzierte Sprachkurse

Übernehmen Arbeitgeber bei Flüchtlingen und anderen Arbeitnehmern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, die Kosten für Sprachkurse, so zählen diese Leistungen nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers.

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