hier: Erstattung von Lehrgangskosten. Nach § 26 Abs. 2 SGB IV sind zu Unrecht gezahlte Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung unter den dort näher genannten Voraussetzungen zu erstatten. Vergleichbares gilt nach § 185 a Abs. 1 Satz 1 AFG (jetzt § 351 SGB III) für zu Unrecht entrichtete Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Soweit Betriebe oder Verwaltungen ihren Mitarbeitern Bildungsmaßnahmen bzw. Weiterbildungsmaßnahmen o. ä. anbieten oder ihre Mitarbeiter sogar zur Teilnahme an solchen Maßnahmen verpflichten, übernehmen sie hierfür auch die Kosten unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Dauer der jeweiligen Maßnahme. Arbeitnehmer, die auf eigenen Wunsch oder aus eigenem Verschulden derartige Lehrgänge abbrechen oder hiervon ausgeschlossen werden oder (vorzeitig) aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, müssen gegebenenfalls die Lehrgangskosten und darüber hinaus auch das für die Dauer des Lehrgangs weitergewährte Arbeitsentgelt (teilweise) zurückzahlen. Hierzu ist die Frage gestellt worden, ob die Erstattung der Lehrgangskosten und des Arbeitsentgelts durch den Arbeitnehmer nachträglich zu einer Minderung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts führt mit der Folge, daß Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu erstatten sind. Nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer handelt es sich bei der Rückzahlung der Lehrgangskosten und des Arbeitsentgelts um einen Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, der nicht zu einer nachträglichen Minderung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts führt (vgl. hierzu auch Urteil des Bundessozialgerichts vom 21.5.1996 - 12 RK 64/94 -, USK 9620).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge