Viele Beschäftigte sind derzeit darauf angewiesen, Betreuungstage u. a. über Urlaubstage abzubilden. Hierzu haben sie die Möglichkeit, Resturlaubstage aus dem Jahr 2019 in Anspruch zu nehmen.

Andererseits sollen Kommunale Betriebe, die die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleisten, ihren Personalbedarf flexibel decken können und nicht weiter unter Druck geraten, Resturlaubstage vor der üblichen Verfallfrist des anzuwendenden Tarifvertrages gewähren zu müssen. Aufgrund dessen wird die Möglichkeit eröffnet, mit Resturlaubstagen der Beschäftigten in diesem Jahr flexibel zu verfahren:

Den Arbeitgebern wird es freigestellt, § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD dahingehend anzuwenden, dass im Fall der Übertragung des Erholungsurlaubs aus dem Jahr 2019 dieser Erholungsurlaub über den 31. März 2020 hinaus angetreten werden kann.

Entsprechendes gilt für die Geltungsbereiche

  • des Tarifvertrags Versorgungsbetriebe (TV-V),
  • des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA),
  • des jeweiligen Bezirkstarifvertrags für kommunale Nahverkehrsbetriebe und
  • des jeweiligen Bezirkstarifvertrags für die kommunalen Beschäftigten in der Waldarbeit.

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