Eine nachträglich vereinbarte einzelvertragliche Ausschlussfrist bewirkt nicht den (rückwirkenden) Ausschluss der während der Geltung des bisherigen Arbeitsvertrags entstandenen Ansprüche. Die Ausschlussfrist kann erst ab dem Zeitpunkt wirken, in dem sie vereinbart wurde.

 

Beispiel

Die Arbeitsvertragsparteien vereinbaren mit Wirkung zum 31.6.2018 eine Änderung des Arbeitsvertrags. Im Zuge der Änderung wird auch auf den TVöD und mithin auf § 37 TVöD Bezug genommen. Am 1.8.2018 macht der Beschäftigte einen Anspruch auf Nachzahlung ausstehender Entgelte aus dem Jahr 2017 geltend. Der Arbeitgeber kann sich nicht auf die Ausschlussfrist berufen.

Die Frist für Altansprüche beginnt erst ab der Wirksamkeit der Ausschlussfrist zu laufen.[1]

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