Ausschlussklauseln in Dienst- oder Betriebsvereinbarungen gelten ebenfalls unmittelbar für alle Arbeitnehmer, die unter deren Geltungsbereich fallen. In allen anderen Fällen bedarf es einer zusätzlichen Regelung im Arbeitsvertrag.

Grundsätzlich kann eine Ausschlussfrist auch über eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG haben die Betriebsparteien grundsätzlich eine umfassende Kompetenz zur Regelung von materiellen und formellen Arbeitsbedingungen.[1] So können sie durch freiwillige Betriebsvereinbarungen jederzeit auch Regelungen über den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen treffen.[2] Zu diesen Regelungen zählt auch die Ausschlussfrist.[3] Eine vertragliche Einbeziehung erübrigt sich dann, da die Betriebsvereinbarung im Geltungsbereich direkt und unmittelbar auf die Einzelarbeitsverhältnisse einwirkt (vgl. § 77 Abs. 4 BetrVG). Ausgeschlossen ist jedoch die Vereinbarung einer Ausschlussfrist über eine dynamische Bezugnahme in der Dienst- oder Betriebsvereinbarung.[4]

Im öffentlichen Dienst spielt die Vereinbarung über eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung nur eine geringe Rolle, da etwa im BPersVG nur bestimmte Arbeitsinhalte verbindlich geregelt werden können (§ 63 i. V. m. §§ 78 Abs. 1, 79 Abs. 1 und 80 Abs. 1 BPersVG) oder aufgrund eines Tarifvorbehalts im Bereich des TVöD nicht wirksam vereinbart werden können (vgl. z. B. § 57 Abs. 1 Satz 1 MBG SH). Eine der Regelungssperre unterliegende Dienst- oder Betriebsvereinbarung kann jedoch durch Zustimmungserklärungen der Tarifvertragsparteien für die Zukunft zugelassen werden.[5]

Ist der Arbeitgeber tarifgebunden und enthält der Tarifvertrag eine Regelung zur Ausschlussfrist, verstößt eine abweichende Ausschlussfristenregelung in einer Dienst-/ Betriebsvereinbarung gegen den Tarifvorrang und ist unwirksam (z. B. § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber an mehrere Tarifverträge gebunden ist, solange auch nur einer davon eine Regelung zu Ausschlussfristen enthält und sich die Dienst-/ Betriebsvereinbarung an alle Beschäftigten richtet. Dies kann vermieden werden, wenn sich die Ausschlussfrist hinsichtlich des personellen Geltungsbereichs auf Beschäftigte beschränkt, die nicht eben jenem Tarifvertrag unterfallen (z. B. AT-Beschäftigte).[6]

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