Kurzbeschreibung

Durch das beschleunigte Fachkräfteverfahren können Arbeitgeber in Deutschland mit Unterstützung der Ausländerbehörde das Verwaltungsverfahren bis zur Einreise der ausländischen Fachkraft aus einem Drittstaat verkürzen. Die Arbeitshilfe gibt einen Überblick über die verschiedenen Schritte des Verfahrens.

Vorbemerkung

Durch das beschleunigte Fachkräfteverfahren können Arbeitgeber in Deutschland mit Unterstützung der Ausländerbehörde das Verwaltungsverfahren bis zur Einreise der ausländischen Fachkraft aus einem Drittstaat verkürzen, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt.

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ermöglicht die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu Erwerbszwecken in folgenden Fällen:

  • Erteilung einer Blauen Karte EU
  • Fachkraft mit Berufsausbildung zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung
  • Fachkraft mit akademischer Ausbildung zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung
  • hoch qualifizierte Fachkraft mit akademischer Ausbildung zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

Ein wesentlicher Vorteil, den das beschleunigte Fachkräfteverfahren für Arbeitgeber und Fachkraft mit sich bringt, sind verkürzte Fristen, insbesondere bei der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit als auch bei der Auslandsvertretung.

Neuerung: Mit dem neuen Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung werden die Aufgaben der Ausländerbehörden im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahren dahingehend erweitert, dass sie das Verfahren zur Bestätigung der ausländischen Berufsqualifikation des Ausländers oder des Hochschulabschlusses bei der fachkundigen inländischen Stelle einzuleiten haben. Erforderlich ist diese Voraussetzung etwa im Rahmen der neuen Anerkennungspartnerschaft.[1]

[1] § 81a Abs. 3 Nr. 2a AufenthG-E.

Ablauf des beschleunigten Fachkräfteverfahrens

  1. Fachkraft bevollmächtigt künftigen Arbeitgeber zur Einleitung des Verfahrens

    • Vollmacht
    • Passkopie
    • Nachweise zur Berufsqualifikation (z.B. Zeugnisse)
    • Antrag für das Anerkenntnisverfahren
  2. Vorabzustimmung durch innerdeutsche Ausländerbehörde

    • Antrag durch den Arbeitgeber bei der zuständigen Ausländerbehörde, ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren durchzuführen.

      Zuständig für das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist entweder die lokale Ausländerbehörde oder die zentrale Ausländerbehörde des betreffenden Bundeslandes.

      Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort der Betriebsstätte, in der die ausländische Fachkraft eingesetzt werden soll.

    • Abschluss einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Ausländerbehörde

      Die Vereinbarung fixiert den Umfang der erforderlichen Mitwirkung durch die ausländische Fachkraft und den Arbeitgeber und beschreibt die Verfahrensabläufe und Erledigungsfristen. Durch die enge Zusammenarbeit mit dem umfassend bevollmächtigten Arbeitgeber ist die zentrale Ausländerbehörde davon befreit, direkt mit dem im Ausland befindlichen Ausländer zu kommunizieren.

      Aufgrund der Einführung einer Anerkennungspartnerschaft[1], bei der vorqualifizierte Drittstaatenangehörige vom ersten Tag in Deutschland an eine existenzsichernde Beschäftigung aufnehmen können, ist ab Inkrafttreten der Regelung vor der Einreise dann kein Anerkennungsverfahren mehr erforderlich. Das berufliche Anerkennungsverfahren läuft erst begleitend neben der Beschäftigung und darf – anders als bisher – erst im Inland aufgenommen werden. Hierzu schließen der Ausländer und der Arbeitgeber eine privatrechtliche Vereinbarung.

      • Es werden typischerweise folgende Unterlagen benötigt:

        • konkretes Arbeitsplatzangebot bzw. unterschriebener Arbeitsvertrag
        • Farbkopie der Namensseite des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzes der Fachkraft sowie von ggf. mitreisenden Familienangehörigen (in diesem Fall auch Ehenachweis und Geburtsurkunde der Kinder)
        • Vollmacht und Vereinbarung über Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach behördlichem Muster
        • Kontaktdaten und Lebenslauf der Fachkraft
        • Nachweise zu Berufsqualifikation der Fachkraft, Zeugnisse und sonstige relevante Nachweise der Fachkraft in Originalsprache und in deutscher beglaubigter Übersetzung und ggf. Anerkennung der Berufsqualifikation

        Je nach den Vorgaben der Ausländerbehörde können die erforderlichen Dokumente abweichen.

      • Gebühr von 411,00 EUR wird erhoben
    • Ausländerbehörde leitet Zustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit (BA) zum Aufenthaltstitel ein, soweit erforderlich

      • Ausnahme:

        • eine Blaue Karte EU wird ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vergeben, wenn die Fachkraft ein Gehalt in Höhe von mindestens zwei Dritteln[2] der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhält und keine gesetzliche Ausnahme greift
        • Erteilung der Niederlassungserlaubnis für Fachkraft, soweit §18c Abs. 1 AufenthG eingreift
      • Zustimmung der BA gilt als erteilt, wenn die BA innerhalb von einer Woche nichts Gegenteiliges mitteilt:

        • Ausländerbehörde übersendet eine Vorabzustimmung zum Aufenthaltstitel an den Arbeitgeber
        • Arbeitgeber leitet Vorabzustimmung im Original weiter
  3. Fachkraft stellt Antrag auf Aufenthaltstitel ...

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