Der Arbeitslohn aus einer kurzfristigen Beschäftigung ist stets steuerpflichtig, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen pauschal besteuert werden. Der Pauschsteuersatz beträgt nach § 40a Abs. 1 EStG in diesen Fällen 25 %.

Die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung unterscheiden sich grundlegend von den sozialversicherungsrechtilchen Beurteilungskriterien für eine versicherungsfreie Beschäftigung. Eine kurzfristige Beschäftigung im Sinne des Steuerrechts ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber nur gelegentlich, also nicht regelmäßig wiederkehrend, beschäftigt wird und die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt. Die Finanzverwaltung hat die Voraussetzungen für eine gelegentliche Beschäftigung dahingehend präzisiert, dass es sich um eine Tätigkeit handeln muss, die ohne feste Wiederholungsabsicht ausgeübt wird. Dabei ist es allerdings unschädlich, wenn es tatsächlich zu einer wiederholten Beschäftigung des Arbeitnehmers kommt. Entscheidend ist hierbei, dass die erneute Tätigkeit nicht von vornherein vereinbart war. In diesen Fällen ist es unerheblich, wie oft die Aushilfskraft tatsächlich im Kalenderjahr tätig wird. Demgegenüber wäre aber bei einem Rahmenarbeitsvertrag von einer bestehenden Wiederholungsabsicht auszugehen (R 128 Abs. 1a LStR). Darüber hinaus darf der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 62 EUR durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigen, es sei denn, die Beschäftigung wäre zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich gewesen. Bei der Berechnung des durchschnittlichen Arbeitslohns sind sämtliche Einnahmen aus der Teilzeitbeschäftigung zu erfassen, die dem Arbeitnehmer zufließen. Neben dem Regelstundenlohn, der im Übrigen durchschnittlich 12 EUR je Arbeitsstunde nicht übersteigen darf, sind also auch Zulagen, aber auch Sonderzuwendungen wie z.B. Urlaubsgeld auf die 62 EUR-Grenze anzurechnen. Dies gilt auch für nach § 40b EStG pauschal besteuerte Direktversicherungsbeiträge oder Arbeitgeberbeiträge zu einer Gruppenunfallversicherung. Lediglich Bezüge, die nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal versteuert werden, wirken sich auf die Pauschalierungsgrenze in § 40a Abs. 1 EStG nicht aus. Eine unvorhersehbare Bschäftigung setzt voraus, dass das Dienstverhältnis dem Ersatz einer ausgefallenen oder dem akuten Bedarf nach einer zusätzlichen Arbeitskraft dient. Danach ermöglicht die Beschäftigung von Aushilfskräften bei Volksfesten und Messen grundsätzlich keine Pauschalbesteuerung von deren Arbeitslohn, wenn die 62-EUR-Grenze überschritten ist.

Im Übrigen kommt auch hier eine Besteuerung nach Lohnsteuerkarte in Betracht (die Ausführungen zur Besteuerung nach Lohnsteuerkarte bei geringfügig entlohnten Bschäftigungsverhältnissen gelten insoweit sinngemäß).

 
Praxis-Beispiel

A ist über sieben Wochen jeweils von Dienstag bis Donnerstag in einem Unternehmen, in dem üblicherweise von Montag bis Freitag gearbeitet wird, beschäftigt. In der 5. Woche war A krank.

Eine Pauschalbesteuerung des Arbeitslohns nach § 40a Abs. 1 EStG kommt bereits deswegen nicht in Betracht, weil er mehr als 18 zusammenhängende Tage in dem Unternehmen beschäftigt war. Dabei kommt es nicht darauf an, dass er nicht während der ganzen Woche, sondern lediglich von montags bis donnerstags gearbeitet hat. Entscheidend ist die vereinbarte Arbeitszeit. Ebenso werden Krankheitstage und arbeitsfreie Samstage, Sonn- und Feiertage nicht berücksichtigt. Dies bedeutet, dass A sieben Wochen lang jeweils drei Tage, also insgesamt 21 Tage zusammenhängend beschäftigt war.

B wird während einer Messe an zehn zusammenhängenden Tagen beschäftigt. Während dieser Zeit leistet er 75 Arbeitsstunden ab, die jeweils mit 8 EUR vergütet werden. Ferner erhält er an zwei Tagen eine Zulage von jeweils 20 EUR.

Eine Pauschalbesteuerung des Arbeitslohns ist nicht möglich. Zwar ist B weniger als 19 zusammenhängende Tage beschäftigt, er überschreitet jedoch mit einem durchschnittlichen arbeitstäglichen Arbeitslohn von 64 EUR die Grenze von 62 EUR. Von einer unvorhersehbaren Beschäftigung, die eine höhere arbeitstägliche Vergütung zuließe, kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn der Bedarf an zusätzlichen Arbeitskräften während der Messe von vornherein klar war. Anders wäre dann zu entscheiden, wenn andere für die Messe eingestellte Arbeitskräfte plötzlich ausgefallen wären und dies die Einstellung des B erforderlich gemacht hätte.

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