Liegt keine kurzfristige geringfügige Beschäftigung vor, so unterliegen Aushilfstätigkeiten den Regelungen des TVöD – und da dieser keine besonderen Regeln für Aushilfsarbeitsverhältnisse enthält, gibt es für diese Aushilfstätigkeiten keine Abweichungen gegenüber anderen Arbeitsverhältnissen. Daher sind sie auch tariflich nach §§ 12 ff. TVöD einzugruppieren.

1.3.1 Kündigung und Kündigungsfristen

Das Aushilfsarbeitsverhältnis beginnt mit einer 6-monatigen Probezeit, innerhalb derer die Kündigungsfrist nach § 34 Abs. 1 TVöD 2 Wochen zum Monatsschluss beträgt. Nach 6 Monaten genießt der Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 KSchG Kündigungsschutz.

1.3.2 Befristung

Für die Befristung von Aushilfsarbeitsverhältnissen im Bereich des TVöD sind für Tätigkeiten von Angestellten im Tarifgebiet West nach § 30 Abs. 1 Satz 2 TVöD die von den gesetzlichen Regelungen teilweise abweichenden Vorschriften des § 30 Abs. 2 bis 4 TVöD maßgeblich.

Das bedeutet:

Soll der Vertrag ohne Sachgrund befristet werden, muss die Laufzeit mindestens 6 Monate betragen (§ 30 Abs. 3 Satz 2 TVöD); eine kürzere Befristung ist nur bei Vorliegen eines Sachgrundes zulässig.

Die Dauer der Probezeit, innerhalb derer mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Monatsende gekündigt werden darf, ergibt sich aus § 30 Abs. 4 TVöD; ist das Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund befristet, beträgt sie 6 Wochen, ist es mit Sachgrund befristet, 6 Monate.

Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur möglich, wenn die Vertragsdauer mindestens 12 Monate beträgt (§ 30 Abs. 5 Satz 1 TVöD).

Die Zulässigkeit einer Befristung richtet sich ansonsten nach § 14 TzBfG.

Für die Sachgründe für eine Befristung der Aushilfstätigkeit gelten keine Besonderheiten. Handelt es ich um eine Aushilfstätigkeit in dem oben beschriebenen Sinne einer nur vorübergehenden Aufgabe oder Vertretungstätigkeit, so liegt regelmäßig ein Sachgrund für eine Befristung vor. Allerdings genügt der bloße Hinweis auf eine Aushilfstätigkeit nicht den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast im Rechtsstreit – hier hat der Arbeitgeber dann im Einzelnen darzulegen, dass es sich bei der übernommenen Aufgabe – wie in § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG verlangt, um eine nur vorübergehende Tätigkeit handelte, deren Wegfall aufgrund einer Prognose bei Vertragsabschluss als sicher angenommen werden konnte.

Bei Befristungen ohne Sachgrund ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer bei diesem Arbeitgeber (dabei ist allein die Identität der juristischen Person maßgeblich) nicht schon einmal beschäftigt gewesen sein darf (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG).

1.3.3 Urlaubsansprüche

Aushilfen haben Urlaubsansprüche. Sie richten sich nach § 26 TVöD. Nach § 26 Abs. 2 b) TVöD beträgt der Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses 1/12 des Urlaubs nach § 26 Abs. 1 TVöD. Zu beachten ist, dass es auf volle Monate, aber nicht volle Kalendermonate ankommt.

 
Praxis-Beispiel

Ist die Aushilfe vom 5.1. bis zum 4.2. beschäftigt, hat sie einen anteiligen Urlaubsanspruch von 1/12 des Urlaubs nach § 26 Abs. 1 TVöD.

1.3.4 Entgeltfortzahlung

Anders als nach § 3 Abs. 3 EFZG entsteht der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 22 TVöD mit dem 1. Tag des Arbeitsverhältnisses und nicht erst nach 4-wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses, da § 22 TVöD eine eigenständige tarifliche Regelung ist und insoweit keine Verweisung auf das EFZG enthält. Daher steht auch Aushilfen immer Entgeltfortzahlung ab dem 1. Tag der Erkrankung zu. Die Höhe richtet sich ohne Besonderheiten nach § 21 TVöD.

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