Christoph Tillmanns
, Manfred Geiken
Während es für den Kündigungsschutz keine Besonderheiten gibt – hier wird regelmäßig kein Kündigungsschutz bestehen, da das Arbeitsverhältnis meist keine 6 Monate (§ 1 Abs. 1 KSchG) besteht – gibt es Besonderheiten hinsichtlich der Kündigungsfrist.
Bei der Beschäftigung eines Arbeitnehmers zur vorübergehenden Aushilfe besteht nach § 622 Abs. 5 Nr. 1 BGB die Möglichkeit, eine kürzere Kündigungsfrist als die Grundkündigungsfrist nach Abs. 1 zu vereinbaren.
Nach allgemeiner Auffassung ist ein Aushilfsarbeitsverhältnis ein nicht auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis, das einen vorübergehenden Arbeitskräftebedarf decken soll, der nicht durch den normalen Betriebsablauf, sondern durch den Ausfall von Stammkräften oder einen zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall begründet ist. Die bloße Bezeichnung des Arbeitsverhältnisses als Aushilfsarbeitsverhältnis ist unzureichend. Es muss sich tatsächlich um ein Aushilfsarbeitsverhältnis handeln. Der bloße Umstand, dass es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt, bedeutet noch nicht zwingend, dass auch ein Aushilfsarbeitsverhältnis in diesem Sinne vorliegt; zu Abweichungen kommt es vor allem dann, wenn die Tätigkeit zwar befristet ist und den sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen an eine kurzfristige Beschäftigung genügt, es sich bei der Tätigkeit aber trotzdem um eine Daueraufgabe des Betriebs handelt und daher im arbeitsrechtlichen Sinne keine Aushilfstätigkeit vorliegt.
Der Arbeitnehmer wird befristet für 50 Tage zu Pflege der Grünanlagen eingestellt. Danach endet das Arbeitsverhältnis und ein anderer Arbeitnehmer übernimmt die Aufgabe. Hier mag zwar eine kurzfristige Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vorliegen, aber keine Aushilfstätigkeit, da es sich nicht um eine vo...