Ist die Aushilfe für maximal einen Monat eingestellt worden, befreite § 1 a. F. NachwG den Arbeitgeber bis ende Juli 2022 von der Nachweispflicht nach § 2 NachwG. Seit 1.8.2022 ist diese Ausnahme weggefallen. § 5 NachwG regelt, dass für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1.8.2022 bestanden hat, dem Arbeitnehmer erst auf sein Verlangen spätestens am 7. Tag nach Zugang der Aufforderung beim Arbeitgeber die Niederschrift mit den Angaben nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 10 auszuhändigen ist. Die übrigen Angaben nach § 2 Abs. 1 Satz 2 sind spätestens einen Monat nach Zugang der Aufforderung auszuhändigen.

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