§ 4 Abs. 1 TVöD/TV-L erweitert das Direktionsrecht des Arbeitgebers, indem er bestimmt, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzen darf. Was im Arbeitsrecht unter dem Begriff Versetzung zu verstehen ist, ist streitig. Überwiegend bezeichnet man als Versetzung jede Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber.[1] Die Tarifvertragsparteien verwenden jedoch einen engeren Versetzungsbegriff. Danach liegt eine Versetzung nur dann vor, wenn dem Beschäftigten eine auf Dauer bestimmte Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers zugeteilt wird (vgl. Protokollerklärung Nr. 2 zu § 4 Abs. 1 TVöD/TV-L).

Versetzungen nach § 4 TVöD/TV-L sind nur zu Dienststellen desselben Arbeitgebers (z. B. von einer Landesbehörde zu einer anderen Landesbehörde) möglich. Das Direktionsrecht umfasst ohne besondere Vereinbarung nicht die Befugnis, einen Arbeitnehmer an einen anderen Arbeitgeber zu verleihen bzw. unter Fortbestand des Arbeitsverhältnisses dem Direktionsrecht eines anderen Arbeitgebers zu unterstellen.[2] Auch die in tariflichen Bestimmungen wie § 4 TVöD/TV-L geregelte Versetzungsbefugnis ist auf den Bereich desselben Arbeitgebers beschränkt.[3]

Gleiches gilt für die Abordnung, die im Unterschied zur Versetzung nur vorübergehende Tätigkeitsänderungen erfasst.

[1] Nach Schaub, Arbeitsrecht-Handbuch, 11. Auflage 2005, § 45 III, 2 ist Versetzung eine Änderung des Aufgabenbereichs des Arbeitnehmers nach Art, Ort und Umfang der Tätigkeit.
[2] BAG, Urteil v. 17.1.1979, AP Nr. 2 zu § 613 BGB.
[3] BAG, Urteil v. 18.2.1976, AP Nr. 1 Saarland UniversitätsG.

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