Zum Teil – insbesondere in der Privatwirtschaft – wurde in der Vergangenheit die Auslagerung begründet mit dem Argument, man wolle beim Erwerber ein von den Personalkosten her günstigeres System mit dem Betriebsrat oder der Gewerkschaft vereinbaren. Diese Argumentation war nach der Änderung der Rechtsprechung zur Wirkung der arbeitsvertraglich vereinbarten dynamischen Verweisung auf den bisherigen Tarifvertrag weitgehend entfallen.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG bleibt es für die bis zum Datum des Betriebsübergangs eingestellten Beschäftigten bei einer dynamischen Fortgeltung des bisherigen Tarifvertrags, schuldrechtlich vereinbart über die Arbeitsverträge.

Lediglich für die bis zum 31.12.2001 eingestellten Beschäftigten gilt der Tarifvertrag eingefroren auf dem Stand der Übernahme.

Die Zielsetzung einer Auslagerung, das bisherige Tarifsystem zu verlassen, erschöpfte sich damit in der Möglichkeit, mit nach dem Austrittsdatum neu eingestellten Arbeitnehmern andere als die bisherigen Konditionen zu vereinbaren.

Welche Auswirkungen die neue EuGH-Entscheidung auf die bisherige Rechtsprechung des BAG zu Bezugnahmeklauseln haben wird, bleibt abzuwarten.

 
Praxis-Tipp

Will man sich die kostensparende Wirkung einer Auslagerung nicht generell verbauen, so ist es sinnvoll, zukünftig bei Neueinstellungen lediglich eine bedingte Bezugnahme auf den Tarifvertrag zu vereinbaren:

Zitat

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des TVöD in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Dies gilt jedoch nur, solange der Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband bzw. Partei eines Haustarifvertrags ist.

Mindestens sollte ein tarifgebundener Arbeitgeber jedoch darüber nachdenken, ob nicht eine "große dynamische Verweisung" auf den Tarifvertrag als Vertragsbestandteil Verwendung finden soll:

Zitat

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des jeweils für den Arbeitgeber gültigen Tarifvertrags Anwendung.

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