In der Praxis werden verschiedene Formen von Bezugnahmeklauseln verwendet.

  1. Am häufigsten findet sich in Arbeitsverträgen die sog. kleine dynamische Verweisung auf den Tarifvertrag. So wird im öffentlichen Dienst meist folgende Bezugnahme vereinbart:

    "Für das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des TVöD (TV-L) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung."

    Das BAG spricht diesbezüglich auch von einer "unbedingten zeitdynamischen Verweisung" auf die jeweils gültige Fassung des Tarifvertrags.

  2. Davon zu unterscheiden ist die – allerdings wenig verbreitete – große dynamische Verweisung, auch Tarifwechselklausel genannt:

    "Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des jeweils für den Arbeitgeber gültigen Tarifvertrags Anwendung."

  3. Möglich ist auch die Vereinbarung einer sog. statischen Verweisung, in der auf eine bestimmte Fassung des Tarifvertrags verwiesen wird.

    "Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des TVöD in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 31.3.2008 Anwendung." (des TV-L in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 1.3.2009 Anwendung).

  4. Das BAG hält es für zulässig, die Inbezugnahme des Tarifvertrags auch bedingt zu vereinbaren:

    "Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des TVöD (TV-L) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Dies gilt jedoch nur, solange der Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband bzw. Partei eines Haustarifvertrags ist."

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