– Einverständliche Vertragsänderung

Die Begründung, warum der Mitarbeiter, der einen Arbeitsvertrag mit dynamischer Verweisung auf den Tarifvertrag besitzt, eine ihn deutlich benachteiligende Vertragsänderung mit statischer Verweisung akzeptieren soll, bleibt das BAG schuldig. Ohne die Vertragsänderung hat er Anspruch auf die Anwendung des Tarifvertrags in der jeweils gültigen Fassung. Er hat damit Anspruch bis zu seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf sämtliche Tariferhöhungen und Aufstiege.

Oder bezieht das BAG etwa ein, dass der erwerbende Arbeitgeber jenseits des Rechts möglicherweise Druck auf die übernommenen Mitarbeiter ausüben wird?

– Änderungskündigung

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Zweiten Senates des BAG[1] ist eine Änderungskündigung zur Entdynamisierung nur im Sanierungsfall zulässig. Dringende betriebliche Erfordernisse i. S. d. § 2 KSchG liegen nur vor, wenn das Beschäftigungsbedürfnis für den betreffenden Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist.[2] Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn sich die angestrebte Vertragsänderung auf eine in der Zukunft liegende Tarifentwicklung bezieht. Der übernehmende Arbeitgeber kann seine zukünftige wirtschaftliche Situation – auch durch Einflüsse von außen – im Falle der Weitergeltung der Dynamisierung des Tarifvertrags kaum solide abschätzen, allenfalls vermuten. Die Änderungskündigung dürfte demnach wenig erfolgreich sein.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die vom EuGH geforderten auch einseitigen Änderungsmöglichkeiten in der Praxis kaum greifen werden.

– Arbeitsvertragsgestaltung

Unabhängig von möglichen weiteren Entwicklungen in der Rechtsprechung sollte der Arbeitgeber dynamische Verweisungen in zukünftig abzuschließenden Arbeitsverträgen wie folgt formulieren. Nur auf diese Weise bleibt es für den erwerbenden Arbeitgeber rechtssicher bei der statischen Verweisung auf den Tarifvertrag.

 
Praxis-Tipp

Formulierungsvorschlag für Verweisung auf Tarifvertrag im Arbeitsvertrag

Dynamische Verweisungen auf Tarifverträge sollten in zukünftig abzuschließenden Arbeitsverträgen – unabhängig von der geschilderten Rechtsprechung – stets mit folgendem Zusatz versehen sein:

"Die dynamische Inbezugnahme des … Tarifvertrags gilt nur für die Dauer der Mitgliedschaft des jeweiligen Arbeitgebers im Arbeitgeberverband."

[1] Näher Ziffer 5.8.2 – Änderungskündigungen, einverständliche Vertragsänderungen.

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