Die Satzungen der einzelnen ZVK sind einander sehr ähnlich, weil sie sich nahezu vollständig an der von der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) herausgegebenen Mustersatzung (MuS) orientieren. Bei der für Ausgründungen zentralen Frage nach der Rechtsfolge der Übertragung von Arbeitnehmern auf einen nicht bei der ZVK beteiligten Arbeitgeber sah die MuS bis zur Fassung vom 3. Juni 2003 eine § 22 Abs. 3 der Satzung der VBL (vgl. hierzu Punkt 10.2.1 Zentrale Bedeutung der Vorschrift des § 22 Abs. 3 der Satzung der VBL (Wesentlichkeitsgrenze) dort "Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Sinn der Vorschrift") entsprechende Bestimmung vor.

Mit der geänderten Fassung der MuS vom 20.12.2003 wurde folgender Absatz 3 a in § 15 eingefügt:

"Werden aufgrund von Vereinbarungen zwischen einem Mitglied im Abrechnungsverband I[1] mit einem Arbeitgeber, der dort nicht Mitglied ist, entweder Arbeitsverhältnisse übertragen oder von diesem Arbeitgeber mit ausgeschiedenen Pflichtversicherten des Mitglieds Arbeitsverhältnisse begründet, so ist das Mitglied verpflichtet, für die ausgeschiedenen Pflichtversicherten und die dem übertragenen Bestand zuzuordnenden Ansprüche und Anwartschaften den anteiligen Ausgleichsbetrag nach Abs. 1 zu zahlen; …"

Die meisten ZVKs haben diese Regelung in ihre Satzungen inzwischen übernommen. Bei einer Regelung entsprechend § 15 Abs. 3 a MuS werden die zwingend mit einer Ausgründung verbundenen Kosten für das Umlagesystem direkt dem ausgründenden Arbeitgeber und nicht der verbleibenden Umlagegemeinschaft zugeordnet. Ausgründungen werden dadurch allerdings wesentlich erschwert.

Die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden hat die Regelung der MuS zwar ebenfalls übernommen, sieht aber die Möglichkeit vor, von der Ausgleichsverpflichtung abzusehen. § 15 Abs. 3 a Satz 2 des KAV-Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden lautet: "Die Kasse kann mit Zustimmung des Verantwortlichen Aktuars von der Erhebung des Ausgleichsbetrags absehen, wenn sich dieser Verzicht nicht nachhaltig auf die Finanzierung der Kasse auswirkt". Eine entsprechende Regelung kennen auch § 12a Abs. 1 Satz 3 der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe und § 12a Abs. 1 Satz 3 der Satzung der Rheinischen Versorgungskasse. Danach kann die Kasse "von der Erhebung des Ausgleichsbetrags mit Zustimmung des Kassenausschusses absehen, wenn mit diesem Verzicht keine wesentlichen finanziellen Ausfälle verbunden sind". Hierdurch wird den Mitgliedern bei Ausgliederungen ein deutlicher Spielraum eingeräumt.

Eine von § 15 Abs. 3 a MuS abweichende Regelungen enthält § 14 Abs. 4 Satz 2 der Satzung der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Sachsen. Die Bestimmung entspricht weitgehend § 22 Abs. 3 Satz 3 VBLS.

Zu der unterschiedlichen Verwaltungspraxis bei der Anwendung der Vorschrift erteilen die ZVK Auskunft.

[1] Nicht kapitalgedeckter Abrechnungsverband.

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