Gemäß § 8b Abs. 5 TVSöD erhalten Studierende im Bereich des Bundes bei Vorliegen der Voraussetzungen der Protokollerklärungen Nr. 1 bis 3 des Teils IV Abschn. 25 Unterabschn. 25.1 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund oder gem. § 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD bzw. § 23 Abs. 1 TVÜ-VKA in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT/BAT-O 50 % des entsprechenden Zulagenbetrages.

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