Nach § 8b Abs. 6 TVSöD erhalten Studierende im Bereich der VKA unter denselben Voraussetzungen, wie sie für die Beschäftigten i. S. v. § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD gelten, die Zulagen gemäß der Protokollerklärung Nr. 1 zu Teil B Abschn. XI Ziffer 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD oder gem. § 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD bzw. § 23 Abs. 1 TVÜ-VKA in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT/BAT-O zur Hälfte.

Mit der Protokollerklärung zu Abs. 6 haben die Tarifvertragsparteien sichergestellt, dass die Studierenden auch nach Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA auch dann einen Anspruch auf die Zulage haben, wenn diese den Beschäftigten des Ausbildenden aufgrund der Protokollerklärung Nr. 5 zu Teil B Abschn. XI Ziffer 1 (Beschäftigte in der Pflege), der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 4 TVÜ-VKA oder § 29d Abs. 2 TVÜ-VKA nicht oder nur in verminderter Höhe zusteht.

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