Der Ausbildungs- und Studienvertrag muss gem. § 2 Abs. 1 TVSöD neben der Bezeichnung des beabsichtigten Studienabschlusses (Studienteil) und des integrierten Ausbildungsberufes (Ausbildungsteil) mindestens Angaben enthalten über

  1. die maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung, die kooperierende Hochschule, den Aufbau und die sachliche Gliederung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums, die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie Art, sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsteils,
  2. Beginn, Dauer und Verteilung des Studienteils einschließlich berufspraktischer Studienabschnitte (Studienplan) und Festlegung der diesbezüglichen Teilnahmepflicht sowie Beginn, Dauer und Verteilung des Ausbildungsteils (Ausbildungsplan),
  3. Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Ausbildungs- und Studienzeit,
  4. Dauer der Probezeit,
  5. Zahlung und Höhe des Studienentgelts sowie Studiengebühren,
  6. Dauer und Inanspruchnahme des Urlaubs,
  7. Voraussetzungen, unter denen das Vertragsverhältnis gekündigt werden kann,
  8. Bindungs- und Rückzahlungsbedingungen,
  9. die Geltung dieses Tarifvertrages sowie einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Ausbildungs- und Studienverhältnis anzuwenden sind,
  10. die Form des Ausbildungsnachweises nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a TVAöD – Allgemeiner Teil –.

Für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. b TVAöD – Allgemeiner Teil – mit einer integrierten Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) sieht § 2 Abs. 1 Satz 2 TVSöD weitere Angaben für den Ausbildungs- und Studienvertrag vor, die § 16 Abs. 2 Nrn. 1, 5, 8, 11 PflBG geschuldet sind.

 
Hinweis

Das Nachweisgesetz (NachwG) erfasst die praktischen Tätigkeiten des Studierenden im Rahmen des ausbildungsintegrierten dualen Studiengangs nicht. Daher bedarf es für das Ausbildungs- und Studienverhältnis keiner Niederschrift nach dem Nachweisgesetz.

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