Der Ausbildungs- und Studienvertrag muss gem. § 2 Abs. 1 TVSöD neben der Bezeichnung des beabsichtigten Studienabschlusses (Studienteil) und des integrierten Ausbildungsberufes (Ausbildungsteil) mindestens Angaben enthalten über
- die maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung, die kooperierende Hochschule, den Aufbau und die sachliche Gliederung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums, die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie Art, sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsteils,
- Beginn, Dauer und Verteilung des Studienteils einschließlich berufspraktischer Studienabschnitte (Studienplan) und Festlegung der diesbezüglichen Teilnahmepflicht sowie Beginn, Dauer und Verteilung des Ausbildungsteils (Ausbildungsplan),
- Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Ausbildungs- und Studienzeit,
- Dauer der Probezeit,
- Zahlung und Höhe des Studienentgelts sowie Studiengebühren,
- Dauer und Inanspruchnahme des Urlaubs,
- Voraussetzungen, unter denen das Vertragsverhältnis gekündigt werden kann,
- Bindungs- und Rückzahlungsbedingungen,
- die Geltung dieses Tarifvertrages sowie einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Ausbildungs- und Studienverhältnis anzuwenden sind,
- die Form des Ausbildungsnachweises nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a TVAöD – Allgemeiner Teil –.
Für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. b TVAöD – Allgemeiner Teil – mit einer integrierten Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) sieht § 2 Abs. 1 Satz 2 TVSöD weitere Angaben für den Ausbildungs- und Studienvertrag vor, die § 16 Abs. 2 Nrn. 1, 5, 8, 11 PflBG geschuldet sind.
Das Nachweisgesetz (NachwG) erfasst die praktischen Tätigkeiten des Studierenden im Rahmen des ausbildungsintegrierten dualen Studiengangs nicht. Daher bedarf es für das Ausbildungs- und Studienverhältnis keiner Niederschrift nach dem Nachweisgesetz.
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