Ausbildender ist nach der Legaldefinition des § 10 Abs. 1 BBiG derjenige, der andere Personen zur Berufsausbildung einstellt und mit ihnen deshalb einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen hat. In Anlehnung an diese Definition haben die Tarifvertragsparteien in § 1 Abs. 2 Satz 1 TVSöD festgelegt, dass Ausbilder ist, wer andere Personen zur Ausbildung einstellen darf. Die Feststellung dieser "Ausbildereigenschaft" bestimmt sich nach dem Aufbau der Verwaltung (§ 1 Abs. 2 Satz 2 TVSöD). Dies bedeutet, dass sich die Befugnis, Studierende einstellen zu dürfen, nach den allgemein für den Betrieb/die Verwaltung geltenden organisatorischen Regelungen (Dienstvorschriften bzw. Geschäftsverteilungsplan) richtet.[1]

 
Hinweis

Schließt der Ausbildende mit dem Studierenden einen Ausbildungs- und Studienvertrag, ohne hierzu berechtigt zu sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Ausbildungs- und Studienvertrags nicht berührt (vgl. § 10 Abs. 4 BBiG).

Das Vorliegen der Ausbildereigenschaft berechtigt nicht automatisch zum Ausbilden. Verantwortlich ausbilden darf, wer persönlich und fachlich geeignet ist (§ 28 Abs. 1 Satz 1 BBiG).

Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf (§ 29 Nr. 1 BBiG) oder wiederholt oder schwer gegen das BBiG oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat (§ 29 Nr. 2 BBiG).

Von der persönlichen Eignung ist die fachliche Eignung als Ausbilder/Ausbilderin zu unterscheiden. Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind (§ 30 Abs. 1 BBiG). Die Anforderungen bezüglich der "beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten" sind in § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BBiG geregelt. Als Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse dient ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildereignungsprüfung (vgl. § 30 Abs. 5 BBiG). Die Anforderungen hierfür sind in der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) festgelegt.

 
Hinweis

Verfügt der Ausbildende nicht zugleich mit der persönlichen Eignung auch über die fachliche Eignung i. S. d. § 30 BBiG oder bildet er nicht selbst aus, darf er Auszubildende nur dann einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder oder Ausbilderinnen bestellt, die die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln (§ 28 Abs. 2 BBiG).[2]

[2] Die persönliche und fachliche Eignung wird ebenso wie die Eignung der Ausbildungsstätte (§ 27 BBiG) von den zuständigen Stellen überwacht.

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