Die Jahressonderzahlung ist grundsätzlich um 1/12 für jeden Kalendermonat zu kürzen, in dem Studierende keinen Anspruch auf Studienentgelt (§ 8), Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 9) oder im Krankheitsfall (§ 12) haben. Besteht auch nur für einen Tag im Kalendermonat ein Anspruch auf die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TVSöD genannten Entgelte, kann für den entsprechenden Kalendermonat keine Kürzung der Jahressonderzahlung erfolgen.

Ferner unterbleibt eine Minderung

  • für Kalendermonate, für die Studierende wegen Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) kein Studienentgelt erhalten haben[1],
  • für Kalendermonate der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, und zwar bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat.

Während also Ausfallzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG[2] keine Auswirkungen auf die Jahressonderzahlung haben, berechtigt die Inanspruchnahme von Elternzeit über das Geburtsjahr (= Kalenderjahr) des Kindes hinaus zu einer Kürzung der Jahressonderzahlung.

 
Praxis-Beispiel

Die Studierende nimmt nach der Geburt ihres Kindes am 12.6.2021 für die Zeit vom 8.8.2021 bis zum 11.6.2022 Elternzeit in Anspruch. Sie erhält im Jahr 2021 die volle Jahressonderzahlung; im Jahr 2022 ist die Jahressonderzahlung um 5/12 zu kürzen.

In dem Geburtsjahr des Kindes kommt dagegen eine Kürzung der Jahressonderzahlung um 1/12 für jeden Kalendermonat der Elternzeit nur dann in Betracht, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit kein Entgeltanspruch bestanden hat. Hierbei dürfte es sich in erster Linie um die Fälle handeln, in denen während einer bereits laufenden Elternzeit aufgrund der Geburt eines weiteren Kindes ein erneuter Anspruch auf Elternzeit entsteht, sodass sich die Zeiträume überschneiden und der Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG insoweit entfällt.[3] In diesem Fall greift die Ausnahmeregelung des § 14 Abs. 2 Satz 3 TVSöD nicht ein, da dem Beginn der neuen Elternzeit für das weitere Kind kein Entgeltanspruch vorausgeht.

[1] § 14 Abs. 2 Satz 2 in der Fassung des Änd.-TV Nr. 2 vom 14.7.2022 zum TVSöD.
[2] Beschäftigungsverbot i. S. d. MuSchG ist nur ein Beschäftigungsverbot nach den §§ 3 bis 6, 10 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Nr. 3 und § 16 (§ 2 Abs. 3 Satz 1 MuSchG).
[3] Vgl. auch LAG Frankfurt/Main, Urteil v. 20.5.1992, 2 Sa 1883/91, BB 1992 S. 2511, zu § 14 Abs. 4 Satz 1 MuSchG a. F.

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