Hinsichtlich der Höhe der Jahressonderzahlung enthielt § 14 Abs. 1 bis zum 31.10.2022 insoweit eine Differenzierung zwischen Studierenden im Tarifgebiet West und im Tarifgebiet Ost, als dass im Tarifgebiet Ost ein anderer (geringerer) Bemessungssatz (Prozentsatz) bezogen auf das den Studierenden für November zustehenden Studienentgelts zur Anwendung kam als im Tarifgebiet West.

Seit dem 1.11.2022 gilt im Bereich des TVSöD für die Jahressonderzahlung ein einheitlicher Bemessungssatz von 90 Prozent des den Studierenden für November zustehenden Studienentgelts (§ 8 Abs. 1 und 2)[1].

Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung ist jeweils das für den Monat November zustehende Studienentgelt (§ 8 Abs. 1 und 2). Hierbei ist bis zum Bestehen der Abschlussprüfung des Ausbildungsteils auf das Studienentgelt nach § 8 Abs. 1 des jeweiligen Ausbildungsjahres abzustellen, in dem sich der Studierende aktuell befindet, im Übrigen ist das Studienentgelt nach § 8 Abs. 2 maßgebend. Unständige Bezügebestandteile (§ 8a) und sonstige Entgelte (§ 8b) bleiben unberücksichtigt.

[1] § 1 Ziffer 1 des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 14.7.2022 zum TVSöD.

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