Der gemäß den in Abs. 2 genannten Fallkonstellationen zurückzuzahlende Gesamtbetrag setzt sich zusammen aus

Die für die Berechnung des Rückzahlungsbetrages zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile sind abschließend aufgeführt. Weitergehende Entgeltbestandteile, also z. B. das Studienentgelt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, der Lernmittelzuschuss, Sonderzahlungen wie die Jahressonderzahlung gem. § 16, die Abschlussprämie gem. § 19, vermögenswirksame Leistungen gem. § 15 oder die unständigen Entgeltbestandteile und sonstigen Zulagen/Zuschläge nach § 8a und § 8b, die erstatteten Fahrt- und Unterkunftskosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Erstattungen für Familienheimfahrten gem. §§ 10 und 11 sind nicht genannt.

Der Rückforderungsanspruch des Ausbildenden umfasst auch die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung.[1] Dies bedeutet, dass die abgeführte Lohnsteuer, die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und die Eigenanteile zur Zusatzversorgung nicht vom Gesamtbetrag abgezogen werden. Dagegen können die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung nicht zurückgefordert werden.[2] Auch die Anwartschaften zur Altersversorgung werden nicht berührt.

 
Praxis-Beispiel

Im Ausbildungs- und Studienvertrag nach dem TVSöD ist die Teilnahme an einem ausbildungsintegrierten dualen Studium mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a 1. Spiegelstrich (Bereich BBiG) für eine Dauer von 5 Jahren vereinbart, beginnend mit dem Ausbildungsteil am 1.8.2020. Im Rahmen des Studienteils, der am 1.8.2023 beginnt, absolviert der Studierende berufspraktische Studienabschnitte bei einem Dritten. Der Studierende beendet das Studium erfolgreich am 31.7.2025, schlägt aber das Übernahmeangebot des Ausbildenden aus.

 
Studienzulage, § 8 Abs. 1 Satz 3 150,00 EUR 36 Monate 5.400 EUR

Studienentgelt, § 8 Abs. 2
1. Spiegelstrich

(Stand: Änd.-TV Nr. 3)

1.325,00 EUR

1.475,00 EUR

7 Monate

17 Monate

9.275 EUR

25.075 EUR
Studiengebühren, § 8 Abs. 4 360,00 EUR 6 Semester 2.160 EUR
Rückzahlungsbetrag 41.910 EUR

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