Ansprüche auf Entgeltfortzahlung können sich nicht nur aus den §§ 12, 12a TVSöD ergeben, sondern auch aus gesetzlichen Vorschriften. Das Berufsbildungsgesetz und das Entgeltfortzahlungsgesetz sehen eine Fortzahlung des Entgelts in folgenden Fällen vor:

  • Berufsschulunterricht und Prüfungen, § 19 BBiG: Gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Freistellung nach § 15 BBiG.
  • Ausfall der Berufsausbildung, § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BBiG: Diese Regelung betrifft z. B. die Fälle, in denen der Ausbildende nach der sog. Lehre vom Betriebsrisiko und der damit übereinstimmenden Rechtsprechung des BAG das Betriebsrisiko zu tragen hat. Hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen, in denen ohne Verschulden des Ausbildenden der Betrieb wegen Ausfall der Energieversorgung, defekter Maschinen etc. zum Erliegen kommt. Kann er infolge objektiver Hindernisse wie z. B. Verkehrsstörungen nicht zur Ausbildung erscheinen, scheidet die Anwendung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BBiG aus.
  • Persönliche Verhinderungsfälle, § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BBiG: Nach dieser Vorschrift besteht für den Ausbildenden eine Vergütungspflicht auch in den Fällen, in denen Auszubildende aus einem in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zu erfüllen. Als persönliche Verhinderungsfälle kommen insbesondere familiäre Gründe (z. B. Eheschließung, Erkrankung naher Angehöriger) in Betracht.
  • Entgeltfortzahlung an Feiertagen, § 2 Abs. 1 EFZG: Nach § 2 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt für die Zeit fortzuzahlen, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt. Der Anspruch besteht nur, wenn der Feiertag die einzige Ursache für den Arbeitsausfall ist.[1]

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