Die Vorschrift des § 10 TVSöD regelt die Kostentragungspflicht bei Ausbildungs- und Studienmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte. Die einzelnen Regelungen des § 10 lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Abs. 1: Gleichstellung der Dienstreisen, die im Rahmen des Ausbildungsteils oder der berufspraktischen Studienabschnitte erfolgen, sowie der Reisen zur Ablegung der in den Ausbildungsordnungen bzw. in den Studien- und Prüfungsordnungen vorgeschriebenen Prüfungen mit den Dienstreisen i. S. d. Reisekostenrechts – Ausbilder trägt die Kosten (siehe hierzu Ziffer 2.11.1);
  • Abs. 2: Reisen zur Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen – Ausbilder trägt die Aufwendungen wie notwendige Fahrtkosten, die nachgewiesenen Kosten einer Unterkunft am auswärtigen Ort und entstehenden Verpflegungsmehraufwand (siehe hierzu Ziffer 2.11.2);
  • Abs. 3: Reisen zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte sowie zur Teilnahme an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen – Ausbilder trägt die notwendigen Fahrtkosten (siehe hierzu Ziffer 2.11.3);
  • Abs. 4: Besuch auswärtiger Berufsschulen – Ausbilder trägt die notwendigen Fahrtkosten sowie die Auslagen für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand nach bestimmten Maßgaben (siehe hierzu Ziffer 2.11.4);
  • Abs. 5: Kostentragung des Ausbilders bei Abordnungen und Zuweisungen (siehe hierzu Ziffer 2.11.5).

2.11.1 Dienstreisen und Reisen zur Ablegung der in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Prüfungen

Für Dienstreisen, die Studierende im Rahmen des Ausbildungsteils oder der berufspraktischen Studienabschnitte zu unternehmen haben, hat der Ausbildende ihnen gem. § 10 Abs. 1 TVSöD eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung zu zahlen. Eine solche Entschädigung erhalten auch Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a, d oder e TVAöD – Allgemeiner Teil – für Reisen zur Ablegung der in den Ausbildungsordnungen bzw. in den Studien- und Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Prüfungen (§ 10 Abs. 1 Satz 2).

Soweit die Beschäftigten unter den Geltungsbereich des TVöD – Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) – fallen, sind jeweils das Bundesreisekostengesetz (BRKG) bzw. die allgemeinen mit ihm übereinstimmenden Reisekostengesetze der Länder zu beachten (§ 23 Abs. 3.1 TVöD-V bzw. § 44 Besonderer Teil Verwaltung – BT-V).

2.11.2 Reisen zur Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen

Nach der Rechtsprechung des BAG hat der Ausbildende die Kosten zu tragen, die aus den im Rahmen der Berufsausbildung notwendigen außerbetrieblichen Lehrgängen erwachsen.[1] Dieser Kostentragungspflicht des Ausbildenden haben die Tarifvertragsparteien mit § 10 Abs. 2 TVSöD Rechnung getragen, wonach die Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a, d oder e TVAöD – Allgemeiner Teil – bei Reisen zur Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BBiG außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte einen Anspruch auf Erstattung der entstandenen notwendigen Fahrtkosten haben.

 
Praxis-Beispiel

Die Ausbildungsordnung sieht eine dienstbegleitende Unterweisung an den Studieninstituten für Kommunale Verwaltung (wie etwa bei der Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten) vor. Insoweit handelt es sich um eine überbetriebliche Ausbildungsmaßnahme i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BBiG; die Fahrtkostenerstattung richtet sich dementsprechend nach § 10 Abs. 2 TVSöD.

Der Anspruch auf Fahrtkostenerstattung besteht nur bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels. Dabei dürfen im Bahnverkehr grundsätzlich keine Zuschläge erstattet werden. Hinzu kommt, dass Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard, Semesterticket) auszunutzen sind. Der Klammerzusatz führt nur beispielhaft mögliche Fahrpreisermäßigungen auf. Als Fahrpreisermäßigung kommt deshalb auch das Deutschland-Ticket in Betracht. Allerdings wird der Studierende nur dann dem das Reisekostenrecht beherrschenden Sparsamkeitsgrundsatz entsprechend dazu angehalten werden können, Fahrpreisermäßigungen in Anspruch zu nehmen, wenn dies noch als zumutbar angesehen werden kann. Anhaltspunkte zum Zumutbarkeitsmaßstab bieten die Kosten und die Nutzungsmöglichkeit der Fahrpreisermäßigung. Kann z. B. das Deutschland-Ticket nicht sinnvoll für die Reisen zur Teilnahme an den überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen eingesetzt werden, kann der Studierende nicht zur Anschaffung des Tickets verpflichtet werden. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Fahrpreisermäßigungen ist auch zu berücksichtigen, dass der Ausbildende nach der Tarifvorschrift nicht gehalten ist, dem Studierenden die Anschaffungskosten für die erworbene Karte (z. B. für die BahnCard) zu erstatten oder sich mit einem Anteil an den Anschaffungskosten zu beteiligen. Ausnahmsweise ist im Bahnverkehr eine Erstattung von Zuschlägen bzw. besonderen Fahrpreisen (z. B. für ICE) möglich, wenn die Entfer...

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