Nach der Rechtsprechung des BAG hat der Ausbildende die Kosten zu tragen, die aus den im Rahmen der Berufsausbildung notwendigen außerbetrieblichen Lehrgängen erwachsen.[1] Dieser Kostentragungspflicht des Ausbildenden haben die Tarifvertragsparteien mit § 10 Abs. 2 TVSöD Rechnung getragen, wonach die Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a, d oder e TVAöD – Allgemeiner Teil – bei Reisen zur Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BBiG außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte einen Anspruch auf Erstattung der entstandenen notwendigen Fahrtkosten haben.

 
Praxis-Beispiel

Die Ausbildungsordnung sieht eine dienstbegleitende Unterweisung an den Studieninstituten für Kommunale Verwaltung (wie etwa bei der Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten) vor. Insoweit handelt es sich um eine überbetriebliche Ausbildungsmaßnahme i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BBiG; die Fahrtkostenerstattung richtet sich dementsprechend nach § 10 Abs. 2 TVSöD.

Der Anspruch auf Fahrtkostenerstattung besteht nur bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels. Dabei dürfen im Bahnverkehr grundsätzlich keine Zuschläge erstattet werden. Hinzu kommt, dass Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard, Semesterticket) auszunutzen sind. Der Klammerzusatz führt nur beispielhaft mögliche Fahrpreisermäßigungen auf. Als Fahrpreisermäßigung kommt deshalb auch das Deutschland-Ticket in Betracht. Allerdings wird der Studierende nur dann dem das Reisekostenrecht beherrschenden Sparsamkeitsgrundsatz entsprechend dazu angehalten werden können, Fahrpreisermäßigungen in Anspruch zu nehmen, wenn dies noch als zumutbar angesehen werden kann. Anhaltspunkte zum Zumutbarkeitsmaßstab bieten die Kosten und die Nutzungsmöglichkeit der Fahrpreisermäßigung. Kann z. B. das Deutschland-Ticket nicht sinnvoll für die Reisen zur Teilnahme an den überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen eingesetzt werden, kann der Studierende nicht zur Anschaffung des Tickets verpflichtet werden. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Fahrpreisermäßigungen ist auch zu berücksichtigen, dass der Ausbildende nach der Tarifvorschrift nicht gehalten ist, dem Studierenden die Anschaffungskosten für die erworbene Karte (z. B. für die BahnCard) zu erstatten oder sich mit einem Anteil an den Anschaffungskosten zu beteiligen. Ausnahmsweise ist im Bahnverkehr eine Erstattung von Zuschlägen bzw. besonderen Fahrpreisen (z. B. für ICE) möglich, wenn die Entfernung zwischen den Ausbildungsstätten hierbei mehr als 100 km beträgt (Satz 2).

 
Hinweis

Die Bestimmung des § 10 Abs. 2 regelt nur die Höhe der Fahrtkostenerstattung. Die/der Studierende ist jedoch nicht gehalten, das billigste regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel zu benutzen. Die Studierenden können z. B. mit dem eigenen Auto fahren, erhalten dann aber die gefahrenen Kilometer nur bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels ersetzt. Sofern der Preis der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels über den Kosten für die abgerechneten Kilometer liegt, beschränkt sich der Erstattungsanspruch auf die angefallenen Fahrtkosten.

§ 10 Abs. 2 Satz 3 TVSöD regelt zudem, dass die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer Unterkunft am auswärtigen Ort dem Studierenden zu erstatten sind, soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung steht. Ist die auswärtige Unterbringung notwendig für das Gelingen der überbetrieblichen Bildungsmaßnahme, wird gem. § 10 Abs. 2 Satz 4 zu den Auslagen des bei notwendiger auswärtiger Unterbringung entstehenden Verpflegungsmehraufwands für volle Kalendertage der Anwesenheit am auswärtigen Ausbildungsort ein Verpflegungszuschuss in Höhe der nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt.

 
Praxis-Beispiel

Anreise Montag, 10 Uhr, Abreise Freitag 12.30 Uhr. Für Montag und Freitag erhält der Studierende keinen Verpflegungszuschuss, da es sich nicht um volle Kalendertage handelt. Für die Tage Dienstag, Mittwoch und Donnerstag steht dem Studierenden ein Verpflegungszuschuss zu. Dieser betrug im Jahr 2023[2] 9,60 EUR (2,00 EUR [Frühstück] + 3,80 EUR [Mittagessen] + 3,80 EUR [Abendessen]). Seit dem 1.1.2024 sind für ein Frühstück 2,17 EUR und für ein Mittag- oder Abendessen jeweils 4,13 EUR anzusetzen.[3]

Werden Mahlzeiten auf einer Reise unentgeltlich gewährt, so können diese in Höhe der amtlichen Sachbezugswerte zu steuerpflichtigen Bezügen führen.[4] Vermieden werden kann dies durch die Einbehaltung der Werte vom Abrechnungsbetrag. Aus diesem Grund bestimmt § 10 Abs. 2 Satz 5 TVSöD, dass bei einer unentgeltlichen Verpflegung der jeweilige Sachbezugswert einbehalten wird. Der Begriff "einbehalten" besagt, dass de...

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