Für den Bereich des öffentlichen Dienstes ist noch § 15 Abs. 1 MTA zu beachten, wonach der Auszubildende Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten für Familienheimfahrten hat. Zu beachten ist auch § 19 MTA, wonach ein Betriebsrentenanspruch für Auszubildende durch besonderen Tarifvertrag geregelt wird. Nach § 18 MTA ist der Anspruch des Auszubildenden auf Weihnachtsgratifikation in den Tarifverträgen über eine Zuwendung für Auszubildende geregelt.

Das Personalaktenrecht ist in § 5 MTA nahezu inhaltsgleich mit den Vorschriften der §§ 13 BAT, 13 a MTB II, 13 a MTL II und 11 a BMT-G II geregelt. Neben dem Auszubildenden hat auch der gesetzliche Vertreter ein Einsichtsrecht in die Personalakten. Nach § 5 Abs. 3 MTA sind Beurteilungen dem Auszubildenden unverzüglich bekanntzugeben. Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.

Nach § 26 MTA verfallen Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Insofern stimmt § 26 MTA mit § 70 BAT überein.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge