Wird die Ausbildung am betrieblichen Arbeitsplatz durch überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen ergänzt, hat der Ausbildende die Aufwendungen für solche Ausbildungsmaßnahmen und -veranstaltungen außerhalb der Ausbildungsstätte zu tragen.[1] Unter den Begriff der überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen fallen nur Maßnahmen, die in einer Ausbildungsordnung oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung geregelt sind und die die berufliche Ausbildung vervollständigen oder die Geeignetheit der Ausbildungsstätte i. S. d. § 27 Abs. 2 BBiG herstellen sollen.[2]

Für den Fall, dass von der Möglichkeit der überbetrieblichen Ausbildung Gebrauch wird/werden muss, haben die Tarifvertragsparteien einen Anspruch der Auszubildenden auf Erstattung der Fahrtkosten geregelt. Der Anspruch ist begrenzt auf die anlässlich von Reisen zur Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BBiG außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte entstandenen notwendigen Fahrtkosten.

Von der Vorschrift erfasst sind insbesondere Gemeinschaftsveranstaltungen (z. B. Lehrgänge) mehrerer oder vieler Auszubildender, die den Anforderungen einer überbetrieblichen Berufsausbildung "i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BBiG" entsprechen[3], nicht jedoch individuelle Dienstreisen oder Dienstgänge zur Erledigung eines Dienst- bzw. Ausbildungsgeschäfts.

 
Praxis-Beispiel

Die Ausbildungsordnung sieht eine dienstbegleitende Unterweisung an den Studieninstituten für Kommunale Verwaltung (wie etwa bei der Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten) vor. Insoweit handelt es sich um eine überbetriebliche Ausbildungsmaßnahme i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BBiG; die Fahrtkostenerstattung richtet sich dementsprechend nach § 10 Abs. 2.

Der Anspruch auf Fahrtkostenerstattung besteht nur bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels. Dabei dürfen im Bahnverkehr grundsätzlich keine Zuschläge erstattet werden. Hinzu kommt, dass Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) auszunutzen sind. Der Klammerzusatz führt nur beispielhaft mögliche Fahrpreisermäßigungen auf. Als Fahrpreisermäßigung kommt deshalb auch das Deutschland-Ticket in Betracht. Allerdings wird der Auszubildende nur dann dem Sparsamkeitsgrundsatz entsprechend dazu angehalten werden können, Fahrpreisermäßigungen in Anspruch zu nehmen, wenn dies noch als zumutbar angesehen werden kann. Anhaltspunkte zum Zumutbarkeitsmaßstab bieten die Kosten und die Nutzungsmöglichkeit der Fahrpreisermäßigung. Kann z. B. das Deutschland-Ticket nicht sinnvoll für die Reisen zur Teilnahme an den überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen eingesetzt werden, kann der Auszubildende nicht zur Anschaffung des Tickets verpflichtet werden. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Fahrpreisermäßigungen ist auch zu berücksichtigen, dass der Ausbildende nach der Tarifvorschrift nicht gehalten ist, dem Auszubildenden die Anschaffungskosten für die erworbene Karte (z. B. für die BahnCard) zu erstatten oder sich mit einem Anteil an den Anschaffungskosten zu beteiligen. Ausnahmsweise ist eine Erstattung von Zuschlägen bzw. besonderen Fahrpreisen (z. B. für ICE) möglich, wenn die Entfernung zwischen den Ausbildungsstätten hierbei mehr als 100 km beträgt (Satz 2).

 
Hinweis

Die Bestimmung des § 10 Abs. 2 regelt nur die Höhe der Fahrtkostenerstattung. Die/der Auszubildende ist jedoch nicht gehalten, das billigste regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel zu benutzen. Die Auszubildenden können z. B. mit dem eigenen Auto fahren, erhalten dann aber die gefahrenen Kilometer nur bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels ersetzt. Sofern der Preis der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels über den Kosten für die abgerechneten Kilometer liegt, beschränkt sich der Erstattungsanspruch auf die angefallenen Fahrtkosten.

§ 10 Abs. 2 Satz 3 regelt zudem, dass die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer Unterkunft am auswärtigen Ort dem Auszubildenden zu erstatten sind, soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung steht. Ist die auswärtige Unterbringung notwendig für das Gelingen der überbetrieblichen Bildungsmaßnahme, wird gem. § 10 Abs. 2 Satz 4 zu den Auslagen des entstehenden Verpflegungsmehraufwands für volle Kalendertage der Anwesenheit am auswärtigen Ausbildungsort ein Verpflegungszuschuss in Höhe der nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt.

 
Praxis-Beispiel

Anreise Montag, 10 Uhr, Abreise Freitag 12.30 Uhr. Für Montag und Freitag erhält der Auszubildende keinen Verpflegungszuschuss, da es sich nicht um volle Kalendertage handelt. Für die Tage Dienstag, Mittwoch und Donnerstag steht dem Auszubildenden jeweils ein Verpflegungszuschuss zu. Dieser beträgt im Jahr 2023[4] 9...

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