Im Gegensatz zu der gesetzlichen Übernahmeverpflichtung des Arbeitgebers nach § 78a BetrVG bzw. § 56 BPersVG, bei der von vornherein kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bzw. des Personalrats in Bezug auf die Weiterbeschäftigung eines Mitglieds einer Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht[1], erfüllt die in § 16a TVAöD – Allgemeiner Teil – geregelte Übernahme von Auszubildenden den nach den Personalvertretungsgesetzen der Länder bzw. dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 99 BetrVG) mitbestimmungspflichtigen Tatbestand der "Einstellung". Soweit hiernach ein Mitbestimmungsrecht besteht, bleibt dieses von der Übernahmeregelung in § 16a TVAöD – Allgemeiner Teil – unberührt. Dies haben die Tarifvertragsparteien mit Satz 5 des § 16a TVAöD – Allgemeiner Teil – klargestellt.

Das Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen steht dem Personalrat/Betriebsrat in erster Linie zum Schutz der kollektiven Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft zu.[2] Das kollektive Interesse der Belegschaft ist bei einer Einstellung nur im Zusammenhang mit der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb betroffen.[3] Die Personalvertretung kann daher der Einstellung der/des Auszubildenden widersprechen, wenn die begründete Sorge besteht, dass infolge der personellen Einzelmaßnahme andere in der Dienststelle beschäftigte Arbeitnehmer sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. Von einer Nichtübernahme werden die kollektiven Interessen der Belegschaft hingegen nicht betroffen, sodass die Weigerung des Ausbildenden, die mit der Übernahme verbundene Einstellung vorzunehmen, nicht der Mitbestimmung unterliegt.[4]

 
Hinweis

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts[5] und des Bundesarbeitsgerichts[6] liegt eine mitbestimmungspflichtige Einstellung auch dann vor, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis entfristet, also in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt werden soll. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht jedoch, wenn die Befristung zunächst nur zur Erprobung erfolgte und dem Betriebsrat bei Beginn der Beschäftigung mitgeteilt wurde, dass nach der Probezeit die Entfristung geplant ist, wenn der Stelleninhaber sich bewährt habe.[7] In diesem Fall – so das BAG – wisse der Betriebsrat aufgrund seiner Beteiligung vor Begründung des befristeten Probearbeitsverhältnisses, dass der Bewerber bei Bewährung auf Dauer im Betrieb bleiben soll, und könne prüfen, ob die Einstellung kollektive Interessen der Belegschaft beeinträchtige.

Übertragen auf die Weiterbeschäftigung der/des Auszubildenden nach Ablauf der Befristung bedeutet dies, dass der Betriebsrat bzw. Personalrat kein erneutes Mitbestimmungsrecht hat, wenn es aufgrund der Bewährung des Auszubildenden zu einer Umwandlung des befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kommt und der Betriebsrat bzw. Personalrat bereits anlässlich der Übernahme der/des Auszubildenden über diese Rechtsfolge informiert worden ist. Von einer solchen Kenntnis ist auszugehen, da die Tarifvorschrift des § 16a dem Auszubildenden bei Bewährung einen Anspruch auf Übernahme gewährt. Allerdings hat das BVerwG in einer Entscheidung zum Saarländischen Personalvertretungsgesetz (PersVG SL)[8] angemerkt, dass die Umwandlung des nach § 16a Satz 1 TVAöD befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Sinne des § 16a Satz 2 TVAöD als Einstellung im Sinne des § 80 Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 PersVG SL zu werten sei. Ob der Normzweck der Regelungen zur Mitbestimmung bei Einstellungen dabei eine erneute Beteiligung des Personalrats erfordert, wenn dem Personalrat bei der befristeten Einstellung nach § 16a Satz 1 TVAöD eindeutig mitgeteilt wird, dass sich das befristete Arbeitsverhältnis bei Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umwandelt, ist anhand des jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetzes zu prüfen.

Während in Bezug auf die Übernahme des Auszubildenden Mitbestimmungsrechte des Personalrats- bzw. Betriebsrats bestehen können, sehen die Personalvertretungsgesetze der Länder bzw. das BetrVG für die Befristung von Arbeitsverhältnissen i. d. R. kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats/Betriebsrats vor. Nach Auffassung des BAG[9] schließen zwar Sinn und Zweck der kollektiven Beteiligung des Personalrats an Maßnahmen der Dienststelle ein Mitbestimmungsrecht bei Befristungsabreden nicht von vornherein aus. Ohne eine ausdrückliche Regelung sprächen sie aber nicht für ein solches Mitbestimmungsrecht. Der Arbeitsvertrag unterliege, soweit nicht Rechtsvorschriften oder tarifliche Regelungen seinen Inhalt unmittelbar festlegen, der Vereinbarung der Vertragsparteien. Deren Gestaltungsfreiheit solle durch die Mitbestimmung nicht eingeengt werden.

[1] Vgl. Dietz/Richardi, Betriebsverfassungsgesetz, 13. Aufl. 2012, § 99 Rz. 41; BVerwG, Beschluss v. 26.5.2015, 5 P 9/14.
[4] Vgl. BVerwG, Beschluss v. 1...

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