Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit der Befristung von Arbeitsverträgen einer Fremdsprachenlehrerin. Anforderungen an die Schriftform der Befristungsabrede

 

Leitsatz (redaktionell)

Es stellt keinen Mangel in der Schriftform gem. § 14 Abs. 4 TzBfG dar, wenn die von einer angestellten Lehrerin zu leistende Stundenzahl nicht im befristeten Arbeitsvertrag festgehalten ist. Denn formbedürftig ist nach dem ausdrückliche Gesetzeswortlaut des § 14 Abs. 4 TzBfG allein die Befristung, mithin der Endzeitpunkt des Arbeitsverhältnisses, nicht hingegen der Arbeitvertrag im Übrigen.

 

Orientierungssatz

Wirksame (unmittelbare) Vertretungsbefristung im Schulbereich, unter anderem da:

nach Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls kein institutioneller Rechtsmissbrauch anzunehmen war;

die Nichtangabe der Anzahl der zu leistenden Stunden keinen Mangel in der Schriftform gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG darstellt;

eine etwa unterbliebene Beteiligung des Personalrats nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 lit. a HPVG bei Einstellung der Klägerin nicht zur Unwirksamkéit der Befristungsabrede geführt hätte.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 3; HPVG § 77 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Kassel (Entscheidung vom 25.04.2014; Aktenzeichen 2 Ca 448/13)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 25. April 2014 . Aktenzeichen 2 Ca 448/13 . wird, soweit es den abgewiesenen allgemeinen Feststellungsantrag zu Ziffer 2 betrifft, als unzulässig verworfen.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin über die Wirksamkeit einer Befristung, über einen allgemeinen Feststellungsantrag und einen Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung.

Die 55-jährige (geboren am xxxxxxxxx) Klägerin, die geschieden und Mutter eines Kindes ist, absolvierte ein Lehramtsstudium für Englisch und Geschichte, das sie nicht abschloss, danach eine zweijährige Fremdsprachenausbildung zur Fremdsprachenkorrespondentin für Englisch, Spanisch und Italienisch sowie eine Waldorflehrerausbildung in Stuttgart zur Fachlehrerin für Englisch und als Klassenlehrerin.

Nach Lehrtätigkeiten an verschiedenen Waldorfschulen in Deutschland und in der Schweiz wurde die Klägerin erstmals ab dem 30. Juli 2008 bis 31. Januar 2012 im Rahmen von mindestens sieben befristeten Arbeitsverträgen beim beklagten Land als Aushilfsangestellte zur Erteilung von Unterricht bzw. teilzeitbeschäftigte Lehrkraft beschäftigt, und zwar bis 31. Januar 2011 in der Gesamtschule am A in B und anschließend in der C -Schule in D mit zum Teil einer unterschiedlicher Anzahl an wöchentlichen Unterrichtsstunden. Im Einzelnen schlossen die Parteien jedenfalls folgende Arbeits- bzw. Änderungsverträge (Bl. 13 - 27 d. A.):

Arbeits-/Änderungsvertrag

Beschäftigungszeitraum

24. Juli 2008

30. Juli 2008 -10. Juli 2009

3. Juli 2009

11. Juli 2009 - 23. August 2009

3. Juli 2009

24. August 2009 -19. Dezember 2009

25. August 2009

20. Dez. 2009 - 29. Juni 2010

7. April 2010

30. Juni 2010 -15. August 2010

2. Juli 2010

16. August 2010 - 31. Januar 2011

29. Juni 2011

5. August 2011 - 31. Januar 2012

Am 20. März 2012 schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht Fulda im Verfahren 4 Ca 460/12 einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen aufgrund der Befristungsabrede vom 29. Juni 2011 zum 31. Januar 2012 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von € 500,00 endete. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten dieses Vergleichs wird auf Bl. 51 d. A. Bezug genommen.

In der Folge schloss die Klägerin mit dem beklagten Land unter dem Datum des 6. September 2013 eine Rahmenvereinbarung, in der es auszugsweise wie folgt heißt:

Rahmenvereinbarung

Zwischen dem Lande Hessen, endvertreten durch den Leiter/die Leiterin der E -Schule,

Herrn F

und Herrn/Frau G (Klägerin) (im Folgenden: "Externe Vertretungskraft")

wird im Hinblick auf eine möglichst kurzfristige Unterrichtsvertretung auf der Grundlage von § 15a des Hessischen Schulgesetzes in Verbindung mit der Verordnung zur Sicherstellung der Verlässlichen Schule nach § 15a des Hessischen Schulgesetzes vom 21. Juli 2006 (ABl. S. 620) an der oben genannten Schule Folgendes vereinbart:

1. Zweck der Rahmenvereinbarung

Zur Vermeidung eines Unterrichtsausfalls, insbesondere auf Grund kurzfristiger, zeitlich begrenzter z.B. krankheitsbedingter Ausfälle von regulären Lehrkräften, werden an den Schulen des Landes Hessen Vertretungskräfte jeweils befristet für kurzfristige Unterrichtsvertretungen eingesetzt. Dazu werden bei den Schulen Pool-Listen geführt, auf denen die für eine kurzfristige Unterrichtsvertretung grundsätzlich in Betracht kommenden Vertretungskräfte aufgeführt sind.

Die externe Vertretungskraft ist auf der Pool-Liste für die oben genannte Schule geführt. Für den Fall des Zustandekommens einer kurzfristigen befristeten Unterrichtsvertretung vereinbaren die Vertragsparteien in dieser Rahmenvereinbarung nachfolgend ...

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