§ 12 Abs. 1 Satz 1 BBiG bestimmt, dass eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, nichtig ist.

 
Praxis-Beispiel

Vereinbarung, dass ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit entsteht, wenn ein Auszubildender nicht spätestens 11 Wochen vor Ablauf des Ausbildungsvertrags schriftlich mitteilt, dass er nicht bereit ist, ein Arbeitsverhältnis einzugehen.[1]

Eine Ausnahme gilt gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 BBiG für den Fall, dass sich der Auszubildende innerhalb der letzten 6 Monate innerhalb des Berufsausbildungsverhältnisses dazu verpflichtet, nach dessen Beendigung mit dem Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzugehen.

Nichtig ist dagegen eine Vereinbarung über

  • die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1),
  • Vertragsstrafen (§ 12 Abs. 2 Nr. 2),
  • den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen (§ 12 Abs. 2 Nr. 3),
  • die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen (§ 12 Abs. 2 Nr. 4).

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