An die gesetzliche Regelung in § 11 BBiG anknüpfend, sieht § 2 Abs. 1 Satz 1 TVAöD vor, dass vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zu schließen ist. Allerdings ist das Schriftformerfordernis nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für das Zustandekommen des Berufsausbildungsvertrags.[1]
Der Ausbildungsvertrag muss gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 TVAöD neben der Bezeichnung des Ausbildungsberufs mindestens Angaben enthalten über
- die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie Art, sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung,
- Beginn und Dauer der Ausbildung,
- Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit,
- Dauer der Probezeit,
- Zahlung und Höhe des Ausbildungsentgelts,
- Dauer des Urlaubs,
- Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
- die Geltung des Tarifvertrags für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD) sowie einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die auf das Ausbildungsverhältnis anzuwendenden Betriebs-/Dienstvereinbarungen.
Ggfs. kann es erforderlich sein, den Ausbildungsvertrag um weitere Angaben zu ergänzen (z. B. Angabe zur gewählten Form des Ausbildungsnachweises, § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 BBiG)[2]. Für Auszubildende in der Pflege nach dem Pflegeberufegesetz sieht zudem § 2 Abs. 1 Satz 2 TVAöD weitere Angaben für den Ausbildungsvertrag vor, die § 16 Abs. 2 Nrn. 1, 5, 8, 11 Pflegeberufegesetz geschuldet sind.
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