Das Berufsausbildungsverhältnis kommt durch einen Berufsausbildungsvertrag zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbildenden zustande.

Ausbildender ist nach der Legaldefinition des § 10 Abs. 1 BBiG derjenige, der andere Personen zur Berufsausbildung einstellt. Die Tarifvertragsparteien haben diese Definition in eine Niederschriftserklärung zu § 1 TVAöD übernommen.

Die Berechtigung zur Einstellung von Auszubildenden hat nur, wer persönlich geeignet ist (§ 28 Abs. 1 Satz 1 BBiG). Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf (§ 29 Nr. 1 BBiG) oder wiederholt oder schwer gegen das BBiG oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat (§ 29 Nr. 2 BBiG).

 
Hinweis

Von der persönlichen Eignung zur Einstellung von Auszubildenden ist die fachliche Eignung zum Ausbilder/zur Ausbilderin zu unterscheiden. Verfügt der Ausbildende nicht zugleich mit der persönlichen Eignung auch über die fachliche Eignung i. S. d. § 30 BBiG oder bildet er nicht selbst aus, darf er Auszubildende nur dann einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder oder Ausbilderinnen bestellt, die die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln (§ 28 Abs. 2 BBiG).[1]

Schließt der Ausbildende mit dem Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag, ohne hierzu berechtigt zu sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Berufsausbildungsvertrags nicht berührt (§ 10 Abs. 4 BBiG).

[1] Die persönliche und fachliche Eignung wird ebenso wie die Eignung der Ausbildungsstätte (§ 27 BBiG) von den zuständigen Stellen überwacht.

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