Die grundlegenden Pflichten Ausbildender gegenüber Auszubildenden sind in § 14 BBiG niedergelegt. Abs. 1 Nr. 1 stellt klar, dass Auszubildenden grundsätzlich die volle berufliche Handlungsfähigkeit in Bezug auf den jeweiligen Ausbildungsberuf zu vermitteln ist. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BBiG hat der Ausbildende entweder selbst auszubilden oder einen Ausbilder/eine Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen. Um dieser Pflicht nachkommen zu können, muss der Ausbilder überwiegend in der Ausbildungsstätte anwesend sein, damit er den Auszubildenden vernünftig anleiten und seine Arbeitsergebnisse kontrollieren kann. Auch für den Ausnahmefall, dass der Auszubildende im Homeoffice arbeiten muss (z. B. aufgrund einer Schließung des Ausbildungsbetriebes während der Corona-Krise), muss der Ausbildende eine ausreichende Betreuung des Auszubildenden gewährleisten, z. B. per E-Mail, virtuell oder telefonisch (siehe hierzu auch Ziffer 2.3.2.1). Darüber hinaus hat der Ausbildende

  • dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG),
  • Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anzuhalten (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG),
  • dafür zu sorgen, dass der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG).

Gem. § 14 Abs. 2 BBiG haben Ausbildende Auszubildende zum Führen der Ausbildungsnachweise nach § 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG anzuhalten und diese regelmäßig durchzusehen. Den Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen. Ferner dürfen den Auszubildenden nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind (§ 14 Abs. 3 BBiG).

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