Der Besondere Teil Pflege erfasste bis zum 28.2.2018 nur die Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege, die in Verwaltungen und Betrieben, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, ausgebildet werden. Durch § 2 Ziffer 1 des Änderungstarifvertrags Nr. 7 v. 18.4.2018 zum TVAöD – Allgemeiner Teil – sind mit Wirkung ab dem 1.3.2018 neu in den Geltungsbereich des TVAöD – Besonderer Teil Pflege – auch die Schülerinnen/Schüler

  • in der Operationstechnischen Assistenz (OTA) und in der Anästhesietechnischen Assistenz (ATA), die jeweils nach der Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft vom 17.9.2013 ausgebildet werden,
  • nach dem Notfallsanitätergesetz und
  • in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Erzieherin/zum Erzieher nach landesrechtlichen Regelungen

einbezogen worden.

Auszubildende, die eine Ausbildung im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur/zum Sozialpädagogischen Assistenten/Assistentin (PIA-SPA) nach landesrechtlichen Regelungen absolvieren[1], fallen nicht unter den Geltungsbereich des TVAöD. Die Regelung des § 1 Abs. 1 Buchst. b, 4. Spiegelstrich TVAöD ist nicht analog anwendbar auf PIA-SPA. Hinsichtlich der Zahlung einer angemessenen Vergütung bietet es sich an, die Regelung des § 8 TVAöD-BBiG als Maßstab zu nehmen, ohne den Tarifvertrag im Übrigen zur Anwendung zu bringen. Hintergrund hierfür ist der Umstand, dass auch Schülerinnen/Schüler in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Erzieherin/zum Erzieher vor ihrer Einbeziehung in den TVAöD ein Entgelt erhielten, welches sich nach der Entgeltregelung im TVAöD-BBiG richtete. Unabhängig davon sehen landesrechtliche Förderprogramme die Empfehlung vor, im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung für SPA an der Berufsfachschule den Sozialpädagogischen Assistentinnen/Assistenten 96,46 % der Ausbildungsvergütung nach § 8 Abs. 1 TVAöD-Pflege zu zahlen.

Mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 9 v. 29.1.2020 zum TVAöD – Allgemeiner Teil – haben die Tarifvertragsparteien den Geltungsbereich auf Auszubildende in der Pflege nach dem Gesetz über Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz) erweitert. Grund hierfür ist das am 1.1.2020 in Kraft getretene Pflegeberufegesetz, mit dem die im Altenpflegegesetz und Krankenpflegegesetz getrennt geregelten Pflegeausbildungen zusammengeführt worden sind.

Eine weitere Änderung hat § 1 Abs. 1 Buchst. b TVAöD durch § 1 des Änderungstarifvertrags Nr. 11 v. 18.5.2022 zum TVAöD – Allgemeiner Teil – erfahren: Als Bestandteil der Tarifeinigung vom 18. Mai 2022 zu den Tarifverhandlungen im Sozial- und Erziehungsdienst wurde vereinbart, dass mit Wirkung vom 1.7.2022 der TVAöD auch für Schülerinnen/Schüler in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger nach landesrechtlichen Regelungen gilt. Dies führt zu einer größeren Attraktivität einer solchen Ausbildung.

Im Rahmen der Verhandlungen zur Tarifpflege 2021/2022 haben die Tarifvertragsparteien eine Anpassung des § 1 Abs. 1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich an das am 1.1.2022 in Kraft getretene Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G) vorgenommen[2] und klargestellt, dass das OTA-ATA-G für Schülerinnen/Schüler, die ab dem 1.1.2022 ihre Ausbildung in diesem Bereich beginnen, die maßgebliche Grundlage darstellt. Zusätzlich ist dem Buchstaben b eine Protokollerklärung angefügt worden, die der bisherigen Fassung des § 1 Abs. 1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich Rechnung trägt. Danach richtet sich für Schülerinnen/Schüler, die ihre Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz und in der Anästhesietechnischen Assistenz vor dem 1.1.2022 begonnen haben, die Ausbildung weiter nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) vom 17.9.2013.

[1] Z. B. in Schleswig-Holstein (siehe Amtsbl. Schl.-H. 2023 S. 1766 [1768]).
[2] § 1 des Änderungstarifvertrags Nr. 12 v. 14.7.2022 zum TVAöD – Allgemeiner Teil –.

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