Informationen über diesen Tarifvertrag

TVAöD-BBiG

Datum: 14. Juli 2022

Bemerkung

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes - Allgemeiner Teil und Besonderer Teil BBiG (TVAöD-BBiG) vom 13. September 2005 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 10 zum TVAöD - Allgemeiner Teil - vom 25. Oktober 2020 und des Änderungstarifvertrags Nr. 12 zum TVAöD - Besonderer Teil BBiG - vom 14. Juli 2022.

Bemerkung

Der TVAöD-BBiG vereinigt die Vorschriften des Tarifvertrags für Auszubildende des öffentlichen Dienstes – Allgemeiner Teil – mit denen des Tarifvertrags für Auszubildende des öffentlichen Dienstes – Besonderer Teil BBiG – in einer Textfassung. Die VKA hat diese Textfassung erstellt, weil es für die Tarifverträge keine mit den Gewerkschaften vereinbarte Durchgeschriebene Fassung gibt. Sie soll deren praktische Anwendung erleichtern.

Der TVAöD-BBiG ist auf dem Stand des Änderungstarifvertrags Nr. 10 zum TVAöD – Allgemeiner Teil – vom 25. Oktober 2020 und des Änderungstarifvertrags Nr. 12 zum TVAöD – Besonderer Teil BBiG – vom 14. Juli 2021.

Beide Tarifverträge sind inhaltsgleich vereinbart zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sowie den Gewerkschaften ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und dbb beamtenbund und tarifunion.

Diese Textfassung gibt den Stand vom 1. September 2020 wieder.

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für

  1. Personen, die in Verwaltungen und Betrieben, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf ausgebildet werden,
  2. Schülerinnen/Schüler

    • in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege, Altenpflege,
    • in der Operationstechnischen Assistenz und der Anästhesietechnischen Assistenz, die unter das Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten (Anästhesietechnische- und OperationstechnischeAssistenten-Gesetz - ATA-OTA-G) fallen,
    • nach dem Notfallsanitätergesetz,
    • in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Erzieherin/zum Erzieher nach landesrechtlichen Regelungen und
    • für Auszubildende in der Pflege nach dem Gesetz über Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz),

    die in Verwaltungen und Betrieben, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, ausgebildet werden,

  3. - nicht besetzt - [2]
  4. Auszubildende in Betrieben oder Betriebsteilen, auf deren Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der TV-V oder der TV-WW/NW Anwendung findet,
  5. Auszubildende in Betrieben oder Betriebsteilen, auf deren Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer ein TV-N Anwendung findet, soweit und solange nicht eine andere landesbezirkliche Regelung getroffen wurde.

(Auszubildende).

 

(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für

  1. Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe sowie Heilerziehungspflegeschüler/innen,
  2. Praktikantinnen/Praktikanten und Volontärinnen/Volontäre,
  3. Auszubildende, die in Ausbildungsberufen der Landwirtschaft, des Weinbaues oder der Forstwirtschaft ausgebildet werden, es sei denn, dass die Beschäftigten des Ausbildenden unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen,
  4. körperlich, geistig oder seelisch behinderte Personen, die aufgrund ihrer Behinderung in besonderen Ausbildungswerkstätten, Berufsförderungswerkstätten oder in Lebenshilfeeinrichtungen ausgebildet werden.
  5. für Studierende in einem ausbildungsintegrierten dualen Studium, die vom Geltungsbereich des Tarifvertrages für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD) erfasst sind. [Buchstabe e gültig ab 1. August 2020]
 

(3) Soweit in diesem Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist, gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

[1] Hierzu Niederschriftserklärung zu § 1, abgedruckt im Anschluss an den Tarifvertrag.
[2] Redaktionelle Umsetzung von § 1a BT-BBiG.

§ 2 Ausbildungsvertrag, Nebenabreden

 

(1) Vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zu schließen, der neben der Bezeichnung des Ausbildungsberufs mindestens Angaben enthält über

  1. die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie Art, sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung,
  2. Beginn und Dauer der Ausbildung,
  3. Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit,
  4. Dauer der Probezeit,
  5. Zahlung und Höhe des Ausbildungsentgelts,
  6. Dauer des Urlaubs,
  7. Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
  8. die Geltung des Tarifvertrages für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD) sowie einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die auf das Ausbildungsverhältnis anzuwendenden Betriebs-/Dienstvereinbarungen.

Bei Auszubildenden in der Pflege nach dem Pflegeberufegesetz muss der Ausbildungsvertrag darüber hinaus folgende Angaben enthalten:

  1. den gewählten Vertiefungseinsatz einschließlich einer Ausrichtung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 Pflegeberufegesetz,
  2. Verpflichtung der Auszubildenden/des Auszub...

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