Der Allgemeine Teil enthält einheitliche Regelungen für alle Auszubildenden, die von § 1 Abs. 1 TVAöD erfasst werden. Im Besonderen Teil BBiG ist das ausfüllende und spezifische Tarifrecht für die Auszubildenden geregelt, die in § 1 Abs. 1 TVAöD – Allgemeiner Teil – unter den Buchstaben a, d und e aufgeführt sind (siehe nachfolgend Ziffer 1.2.2.1.1). Im Besonderen Teil Pflege finden sich zusätzliche Regelungen für die Auszubildenden, die in § 1 Abs. 1 TVAöD – Allgemeiner Teil – unter den Buchstaben b und c genannt werden (siehe nachfolgend Ziffer 1.2.2.1.2 und Ziffer 1.2.2.1.3).

Ausgenommen sind gem. § 1 Abs. 2 TVAöD – Allgemeiner Teil – Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe (Buchst. a), Praktikantinnen/Praktikanten und Volontärinnen/Volontäre (Buchst. b), Auszubildende, die in Ausbildungsberufen der Landwirtschaft, des Weinbaus oder der Forstwirtschaft ausgebildet werden (Buchst. c), sowie körperlich, geistig oder seelisch behinderte Personen, die aufgrund ihrer Behinderung in besonderen Ausbildungswerkstätten, Berufsförderungswerkstätten oder in Lebenshilfeeinrichtungen ausgebildet werden (Buchst. d). Auch für Studierende in einem ausbildungsintegrierten dualen Studium, die vom Geltungsbereich des Tarifvertrags für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD) erfasst sind, findet der TVAöD keine Anwendung (§ 1 Abs. 2 Buchst. e).[1] Zu den einzelnen Ausnahmen vom Geltungsbereich siehe Ziffer 1.2.2.1.4.

[1] Siehe § 1 Nr. 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 9 vom 29.1.2020 zum TVAöD – Allgemeiner Teil –.

1.2.2.1.1 Zu § 1 Abs. 1 Buchst. a, d und e TVAöD

Vom Geltungsbereich des Besonderen Teil BBiG erfasst sind zum einen die Personen, die in Verwaltungen und Betrieben, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf[1] ausgebildet werden (Buchst. a). Ferner gilt der TVAöD-BBiG für die Auszubildenden in Betrieben oder Betriebsteilen, auf deren Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer

  • der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) oder der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer/ -innen der Wasserwirtschaft in Nordrhein-Westfalen (TV-WW/NW) Anwendung findet (Buchstabe d),
  • ein Spartentarifvertrag Nahverkehr (TV-N) Anwendung findet, soweit und solange nicht eine anderweitige landesbezirkliche Regelung getroffen wurde (Buchst. e).

Aus § 1 Abs. 1 TVAöD – Allgemeiner Teil – i. V. m. § 1a Abs. 1 TVAöD – Besonderer Teil BBiG – ist zu folgern, dass nur solche Auszubildenden unter den Geltungsbereich des TVAöD fallen, die dem Geltungsbereich des BBiG unterliegen. Damit gilt der TVAöD – Besonderer Teil BBiG – z. B. nicht für Umschulungsverhältnisse, auf die nach der ständigen Rechtsprechung des BAG die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes nicht anwendbar sind.[2]

[1] Das Bundesinstitut für berufliche Bildung (BIBB) hat am 1.3.2023 das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe und das Verzeichnis der zuständigen Stellen im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 18.07.2023 B9).

1.2.2.1.2 Zu § 1 Abs. 1 Buchst. b TVAöD

Der Besondere Teil Pflege erfasste bis zum 28.2.2018 nur die Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege, die in Verwaltungen und Betrieben, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, ausgebildet werden. Durch § 2 Ziffer 1 des Änderungstarifvertrags Nr. 7 v. 18.4.2018 zum TVAöD – Allgemeiner Teil – sind mit Wirkung ab dem 1.3.2018 neu in den Geltungsbereich des TVAöD – Besonderer Teil Pflege – auch die Schülerinnen/Schüler

  • in der Operationstechnischen Assistenz (OTA) und in der Anästhesietechnischen Assistenz (ATA), die jeweils nach der Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft vom 17.9.2013 ausgebildet werden,
  • nach dem Notfallsanitätergesetz und
  • in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Erzieherin/zum Erzieher nach landesrechtlichen Regelungen

einbezogen worden.

Auszubildende, die eine Ausbildung im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur/zum Sozialpädagogischen Assistenten/Assistentin (PIA-SPA) nach landesrechtlichen Regelungen absolvieren[1], fallen nicht unter den Geltungsbereich des TVAöD. Die Regelung des § 1 Abs. 1 Buchst. b, 4. Spiegelstrich TVAöD ist nicht analog anwendbar auf PIA-SPA. Hinsichtlich der Zahlung einer angemessenen Vergütung bietet es sich an, die Regelung des § 8 TVAöD-BBiG als Maßstab zu nehmen, ohne den Tarifvertrag im Übrigen zur Anwendung zu bringen. Hintergrund hierfür ist der Umstand, dass auch Schülerinnen/Schüler in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Erzieherin/zum Erzieher vor ihrer Einbeziehung in den TVAöD ein Entgelt erhielten, welches sich nach der Entgeltregelung im TVAöD-BBiG richtete. Unabhängig davon sehen landesrechtliche Förderprogramme die Empfehlung vor, im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung für SPA an der Berufsfachschule den Sozialpädagogischen Assistentinnen/Assistenten 96,46 % der Ausbildungsvergütung nach § 8 Abs. 1 TVAöD-Pflege zu zahlen.

Mit dem Ä...

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