Wird wegen Beendigung des Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisses eine Abfindung gezahlt, kann das Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld haben, § 143 SGB III regelt das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Zahlung von Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung. In § 143a SGB III ist das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Falle der Zahlung einer Abfindung, Entschädigung oder ähnlichen Leistung (Entlassungsentschädigung) an den Arbeitslosen wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestimmt.

Außerdem kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld durch Verhängung einer Sperrzeit nach § 144 SGB III ruhen.

Für die Fälle des Eintritts der Arbeitslosigkeit hat der Gesetzgeber durch § 147a SGB III eine Erstattungspflicht des Arbeitgebers bei der Entlassung älterer Arbeitnehmer bzw. bei arbeitsvertraglich geregeltem nachvertraglichem Wettbewerbsverbot gemäß § 148 SGB III gegenüber der Bundesagentur für Arbeit geregelt.

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