Wird wegen Beendigung des Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisses eine Abfindung gezahlt, kann das Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld haben. § 157 SGB III regelt das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Zahlung von Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung. In § 158 SGB III ist das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Falle der Zahlung einer Abfindung, Entschädigung oder ähnlichen Leistung (Entlassungsentschädigung) an den Arbeitslosen wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestimmt.

Außerdem kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld durch Verhängung einer Sperrzeit nach § 159 SGB III ruhen.

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