Der Auflösungsvertrag im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang ist ohne Verstoß gegen den Rechtsgedanken des § 613a Abs. 4 BGB wirksam, wenn die Vereinbarung auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet ist. Wird jedoch zugleich ein neues Arbeitsverhältnis zum Betriebsübernehmer vereinbart oder verbindlich in Aussicht gestellt, ist der Auflösungsvertrag wegen gesetzwidriger Umgehung der Rechtsfolgen des § 613a BGB unwirksam.[75p] Wirksam ist dagegen ein Auflösungsvertrag, wenn die mit einer solchen Vertragsgestaltung verbundenen Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen sachlich berechtigt sind. Das kann beim Abschluss eines 3-seitigen Vertrags unter Einschaltung einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft zur Vermeidung einer Insolvenz der Fall sein.[75q]

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