Rz. 11

Für die Berechnung des zustehenden anteiligen Urlaubs sind 3 Faktoren ausschlaggebend:

  • Abzustellen ist zunächst auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses. Wie bei § 4 BUrlG kommt es auf den Umfang der tatsächlichen Arbeitsleistung nicht an[1], da der Urlaubsanspruch nicht durch erbrachte Arbeitsleistung bedingt ist.[2] Stellt ein Tarifvertrag auf Tätigkeitsmonate ab, ist gleichfalls auf den rechtlichen Bestand abzustellen, wenn der Tarifvertrag nicht weitergehende Anhaltspunkte dafür enthält, dass für den tariflichen Zusatzurlaub die tatsächliche Arbeitsleistung gemeint ist.[3] Der Teilurlaub berechnet sich dabei grundsätzlich eigenständig für jedes Arbeitsverhältnis, da die Berechnung der Wartezeit auf das jeweilige Arbeitsverhältnis abstellt. Etwas anderes gilt, wenn bereits vor Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses feststeht, dass es nur für eine kurze Zeit unterbrochen wird.[4]
  • Bei der Berechnung der Monate ist auf Beschäftigungsmonate und nicht auf Kalendermonate abzustellen.
 
Praxis-Beispiel

Ein am 10.4.2024 begründetes Arbeitsverhältnis endet mit dem 15.5.2024. Das Arbeitsverhältnis hat daher über einen vollen Beschäftigungsmonat bestanden. Es besteht Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs.

  • Da nach dem klaren Wortlaut auf volle Beschäftigungsmonate abzustellen ist, kommt eine Aufrundung angefangener Monate entsprechend § 5 Abs. 2 BUrlG nicht in Betracht. Es kommt auch nicht darauf an, ob an den zur Vollendung des vollen Beschäftigungsmonats fehlenden Tagen der Arbeitnehmer ohnehin nicht zur Arbeit verpflichtet gewesen wäre.
 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer wurde befristet vom Montag, 28.7.1986 bis einschließlich Freitag, 26.9.1986 beschäftigt. Am 27.9.1986 (Samstag) und 28.9.1986 (Sonntag) bestand keine Arbeitspflicht. Das BAG ist dem Argument des Arbeitnehmers, es sei an allen Arbeitstagen in 2 Monaten gearbeitet worden, nicht gefolgt. Da das Arbeitsverhältnis keine 2 vollen Beschäftigungsmonate dauerte, bestand ein anteiliger Urlaubsanspruch nur für einen vollen Beschäftigungsmonat. Entscheidend ist die vertraglich vereinbarte Beschäftigungsdauer.[5]

 

Rz. 12

Die Berechnung der Beschäftigungsmonate hat nach den §§ 187 ff. BGB zu erfolgen.[6] Der Fristbeginn richtet sich nach § 187 BGB. Ist vertraglich vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis an einem bestimmten Tag beginnt, richtet sich die Frist nach § 187 Abs. 2 BGB. Der erste Tag zählt mit. Ist vertraglich ein Beginn des Arbeitsverhältnisses im Laufe eines Tages vereinbart, richtet sich die Frist nach § 187 Abs. 1 BGB. Hier zählt der erste Tag nicht mit.[7]

Die Anwendung von § 187 Abs. 2 BGB (Regelfall) und § 187 Abs. 1 BGB führt zu unterschiedlichen Ergebnissen.

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitsverhältnis beginnt am 1.7. und endet am 31.7.

Nach § 187 Abs. 2 BGB, § 188 Abs. 2 2. Alt. BGB endet die Monatsfrist mit dem 31.7. Der Arbeitnehmer hat einen Teilurlaubsanspruch von 1/12.

Variante

Der rechtliche Vertragsbeginn liegt im Laufe des 1.7. In diesem Fall zählt nach § 187 Abs. 1 BGB der 1.7. nicht mit. Ein Beschäftigungsmonat ist erst mit Ablauf des 1.8. voll (§ 188 Abs. 2 1. Alt. BGB). Der Arbeitnehmer hat keinen Teilurlaubsanspruch.

[1] So bereits BAG, Urteil v. 26.1.1989, 8 AZR 730/87, NZA 1989, 756; näher s. Tillmanns, § 4, Rz. 13.
[6] S. hierzu näher Tillmanns, § 4, Rz. 14.
[7] Ausführlich zur Fristberechnung s. Tillmanns, § 4, Rz. 14 ff.

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