Rz. 11

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung wurde ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats die zulässige Befristungsdauer um bis zu 6 weitere Monate zu verlängern. Damit sollte den zum Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses durch den Bundestag am 7.5.2020 fehlenden verlässlichen Prognosen zur weiteren Entwicklung der COVID-19-Pandemie und den sich daraus ergebenden möglichen Auswirkungen für Hochschulen und Forschungseinrichtungen Rechnung getragen werden.[1] Voraussetzung dafür ist, dass die Verlängerung aufgrund fortbestehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in Deutschland geboten erscheint.

 

Rz. 12

Das BMBF hat von der ihm eingeräumten Verlängerungsmöglichkeit Gebrauch gemacht. Da mindestens während des gesamten Wintersemesters 2020/21 deutliche Einschränkungen im Hochschul- und Forschungsbereich infolge der Covid-19-Pandemie prognostiziert wurden, wurde die insgesamt zulässige Befristungsdauer für Arbeitsverhältnisse nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG durch eine am 1.10.2020 in Kraft getretene Verordnung über die durch § 7 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG vorgenommene Verlängerung hinaus pauschal um weitere 6 Monate verlängert.[2] Der Zeitraum von 6 Monaten knüpft an die Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG an und orientiert sich (wiederum) an der Länge des Hochschulsemesters. Damit verlängert sich für diese Arbeitsverhältnisse die insgesamt zulässige Befristungsdauer um insgesamt 12 Monate; vorausgesetzt, das nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis bestand bereits während des gesamten Referenzzeitraums vom 1.3. bis 30.9.2020.[3]

 

Rz. 13

Nach Sinn und Zweck der Regelung werden in die Verlängerung darüber hinaus auch diejenigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler einbezogen, die nicht bereits zwischen dem 1.3. und dem 30.9.2020 beschäftigt waren, sondern deren Arbeitsverhältnisse erst zwischen dem 1.10.2020 und dem 31.3. 2021 neu begründet wurden, § 1 Satz 2 WissBdVV.[4] Anders als bei der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG reicht es für die 6-monatige Ausweitung der Höchstbefristungsdauer nach § 7 Abs. 3 Satz 2 WissZeitVG i. V. m. der WissBdVV also aus, dass das Arbeitsverhältnis irgendwann innerhalb des Zeitraums vom 1.10.2020 – 31.3.2021 begründet wurde; es muss nicht am 1.10.2020 begründet worden sein und den gesamten Zeitraum bis zum 31.3.2021 bestanden haben.

 

Rz. 14

 
Wichtig

Auch aus der Ausweitung der Höchstbefristungsgrenzen durch die WissBdVV folgt keine zwingende Verlängerung des Arbeitsverhältnisses. Insbesondere verlängert sich ein befristeter Vertrag nicht automatisch um 6 Monate. Hierzu ist vielmehr insbesondere das Einverständnis des Arbeitgebers erforderlich. Den jeweiligen Hochschulen bzw. Forschungseinrichtungen sowie Wissenschaftlern soll lediglich die Möglichkeit und Flexibilität eingeräumt werden, um den Herausforderungen der Pandemie angemessen Rechnung tragen zu können. Es bedarf deshalb jeweils einer neuen einzelvertraglichen Vereinbarung und liegt in der Verantwortung der Vertragsparteien, inwieweit sie von der Möglichkeit zur Vertragsverlängerung im jeweiligen Einzelfall Gebrauch machen.[5]

 

Rz. 15

Die Verlängerungsmöglichkeit gilt ausschließlich nur für Arbeitsverhältnisse nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG. D. h., die mögliche Höchstdauer von 6 Jahren für die befristete Beschäftigung von studentischen Beschäftigten nach § 6 WissZeitVG verlängert sich nicht. Diese werden gerade nicht zu ihrer eigenen Qualifizierung beschäftigt, sondern erbringen unterstützende wissenschaftliche bzw. künstlerische Hilfstätigkeiten. Sofern sie während der Corona-Pandemie weiter beschäftigt und bezahlt werden, besteht kein Anlass, dies nicht auch auf die Befristungsdauer anzurechnen bzw. die mögliche Befristungsdauer auszudehnen. Sollte das Arbeitsverhältnis während der Pandemie nicht bestehen, erfolgt keine Anrechnung auf die 6-Jahresfrist.

 

Rz. 16

Auch die Drittmittelbefristungen nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG werden von den Regelungen zu einer möglichen Verlängerung der Höchstbefristungsdauer nicht erfasst. Die gesetzlichen Obergrenzen für die Befristung gelten für die Drittmittelbefristungen ohnehin nicht. Die Befristung richtet sich vielmehr regelmäßig nach der Laufzeit des jeweiligen Drittmittelprojekts.

[1] BT-Drucks. 19/18699 S. 7.
[2] Verordnung zur weiteren Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer nach § 2 Abs. 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie WissZeitVG-Befristungsdauer-Verlängerungs-Verordnung - WissBdVV v. 23.9.2020, BGBl. I S. 2039.
[3] Vgl. Rz. 6.
[4] Hierauf wurde bereits in der Gesetzesbegründung hingewiesen, BT-Drucks. 19/18699 S. 7.
[5] Hierauf wird in der Begründung zur WissBdVV auch ausdrücklich hingewiesen.

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