1 Übergangsregelung für Altverträge

 

Rz. 1

Die zunächst in § 6 WissZeitVG a. F. enthaltene umfangreiche Übergangsregelung ist aufgrund des mit dem Ersten Änderungsgesetz ab 17.3.2016 neu eingefügten § 6 WissZeitVG n. F. jetzt in § 7 WissZeitVG n. F. geregelt. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Das WissZeitVG gilt für alle Arbeitsverträge, die ab dem 18.4.2007 abgeschlossen wurden: d. h. auf die Arbeitsaufnahme kommt es nicht an.[1] Für die davor bereits abgeschlossenen Arbeitsverträge bleibt es bei der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils geltenden Rechtsgrundlage (§ 7 Abs. 1 WissZeitVG). Die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter kann nur auf § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG in der bis zum 17. April 2007 geltenden Fassung gestützt werden, wenn die Befristung nach Abschluss der Promotion vereinbart wurde (BAG, Urteil v. 20.1.2010, 7 AZR 753/08). Wann eine Promotion i. S. v. § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG abgeschlossen ist, bestimmt sich nach den landesrechtlichen Vorschriften und der einschlägigen Promotionsordnung.[2] Wer bereits vor dem 23.2.2002 in einer Hochschule, Forschungseinrichtung oder mit Privatdienstvertrag befristet beschäftigt war, konnte übergangsweise bis zum 29.2.2008 weitere befristete Verträge ohne Sachgrund erhalten, wenn die Höchstgrenzen von 6 plus 6 Jahren bereits ausgeschöpft waren (§ 7 Abs. 2 WissZeitVG). Dies galt auch, wenn vor dem 23.2.2002 bereits ein Beamtenverhältnis auf Zeit als wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent bestand. Unabhängig davon ist es möglich, befristete Arbeitsverträge mit dem Sachgrund "Drittmittelbeschäftigung" zu schließen (§ 2 Abs. 2 WissZeitVG).

 

Rz. 2

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat das 5. HRGÄndG zwar wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Neuregelungen der Personalkategorien, insbesondere der Juniorprofessur, insgesamt für nichtig erklärt (BVerfG, Urteil v. 27.7.2004, 2 BvF 2/02[3]). Die Regelungen wurden aber durch das HdaVÄndG rückwirkend und gleichlautend wieder in Kraft gesetzt. Sie galten daher mit demselben Inhalt wie zuvor (BAG, Urteil v. 2.9.2009, 7 AZR 291/08[4]). § 7 WissZeitVG trägt der durch die Verwerfung und anschließenden rückwirkenden Wieder-Inkraftsetzung entstandenen unübersichtlichen Rechtslage Rechnung.

Die Regelung hat aber zwischenzeitlich durch Zeitablauf stark an praktischer Relevanz verloren, weil die Verlängerung von Altverträgen – ebenso wie der Abschluss von Neuverträgen – heute ausschließlich nach neuem Recht zu beurteilen ist.[5]

[1] ErfK/Müller-Glöge, 20. Aufl. 2020, § 6 WissZeitVG, Rz. 1.
[2] Hierzu Rambach, § 2 WissZeitVG, Rz. 8.
[3] BVerfGE 111, 226.
[4] ZTR 2010, 94.
[5] Laux/Schlachter/Schlachter, TzBfG, 2. Aufl. 2011, § 23 TzBfG, Anhang 2, G. § 6 WissZeitVG, Rz. 1; HK-TzBfG/Joussen, 6. Aufl. 2019, § 7 WissZeitVG, Rz. 2.

2 Verträge ab dem 17.3.2016

 

Rz. 3

Mit dem Inkrafttreten des WissZeitVG am 18.4.2007 bestimmten sich die danach begründeten Zeitverträge nach diesem Recht. Das Erste Änderungsgesetz zum WissZeitVG ist am 17.3.2016 in Kraft getreten. Für sämtliche seitdem begründeten Arbeitsverhältnisse gilt das neue Recht.[1] Die Verlängerungsmöglichkeiten nach § 2 Abs. 1 Satz 4 und Satz 6 WissZeitVG gelten mangels einer gesetzlichen Übergangsfrist also auch für Sachverhalte, die vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes liegen,[2] bzw. bereits vor dem 17.6.2016 vorgelegen haben, auch wenn sie zum Zeitpunkt des – mangels automatischer Verlängerung erforderlichen neuen – Vertragsschlusses nicht mehr vorliegen.[3]

Hinsichtlich der (automatischen) Verlängerungen ohne des neuen Vertragsschlusses nach § 2 Abs. 5 WissZeitVG kommt es allerdings auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses des bestehenden Vertrags an, der sich verlängert. Wurde dieser vor dem 17.6.2016 geschlossen, ist eine Verlängerung auf der Grundlage der (erst) mit dem Änderungsgesetz neu eingeführten Krankheitsregelung (§ 2 Abs. 5 Nr. 6 WissZeitVG) nicht möglich.[4]

Allerdings werden alle Zeiten im Sinne der § 2 Abs. 5 Nr. 1 bis 6 WissZeitVG auf die zulässige Höchstbefristungsdauer nicht angerechnet (§ 2 Abs. 5 Satz 3 WissZeitVG), womit auch Zeiten einer vor dem 17.6.2016 gelegenen Arbeitsunfähigkeit bei einem neuen Vertragsschluss zur Berechnung der Befristungshöchstdauer berücksichtigt werden können.[5]

[1] Art. 2 des Gesetzes.
[2] KR/Treber, 12. Aufl. 2019, § 7 WissZeitVG, Rz. 15.
[3] ErfK/Müller-Glöge, 20. Aufl. 2020, § 7 WissZeitVG, Rz. 7; KR/Treber, 12. Aufl. 2019, § 7 WissZeitVG, Rz. 15; Preis/Ulber, WissZeitVG, 2. Aufl. 2017, § 7, Rz. 16.
[4] Preis/Ulber, WissZeitVG, 2. Aufl. 2017, § 7, Rz. 17; KR/Treber, 12. Aufl. 2019, § 7 WissZeitVG, Rz. 15.
[5] Preis/Ulber, WissZeitVG, 2. Aufl. 2017, § 7, Rz. 17; KR/Treber, 12. Aufl. 2019, § 7 WissZeitVG, Rz. 15.

3 Verlängerungsregelung wegen Corona

3.1 Anlass

 

Rz. 4

Die COVID-19-Pandemie schränkte auch den Wissenschafts- und Hochschulbetrieb ganz erheblich ein. Zahlreiche Forschungsvorhaben konnten aufgrund der coronabedingten Schließungen von Laboren, Bibliotheken und sonstigen Einrichtungen teilweise wochen- und monatelang nicht oder nur sehr eingesch...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge