Rz. 21

Als Beitrag zur Verbesserung der Möglichkeiten zur Vereinbarkeit von Kindererziehung mit einer wissenschaftlichen Ausbildung wurde mit dem WissZeitVG eine sog. "familienpolitische Komponente" eingeführt. Danach kann die Gesamthöchstdauer befristeter Verträge von 12 Jahren um je 2 Jahre je Kind unter 18 Jahren überschritten werden. Die Regelung gilt für beide Elternteile. Befinden sich beide Elternteile in der Qualifizierungsphase, so verlängert sich bei beiden der zulässige Befristungsrahmen um 2 Jahre je Kind. Voraussetzung ist, dass sich beide Elternteile der Kinderbetreuung widmen. Von einer Betreuung ist regelmäßig auszugehen, wenn Kind und betreuende Person in einem gemeinsamen Haushalt leben (BAG, Urteil v. 25.4.2018, 7 AZR 181/16[1]).[2] Auf die individuelle Ausgestaltung der Kinderbetreuung, insbesondere die Verteilung der Betreuungsaufgaben zwischen den Eltern, kommt es nicht an (LAG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 17.9.2013, 6 Sa 107/12). Ausgehend von einer Halbtagsbetreuung ab der Geburt bis zum Ende des Grundschulalters erkennt der Gesetzgeber einen Halbtagsbetreuungsbedarf des Kindes in den ersten 10 Lebensjahren an. Dies rechtfertige eine Verlängerung des Befristungsrahmens bei beiden Elternteilen von zusammen 4 Jahren. Wie lange die Betreuung dauern oder gedauert haben muss, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Wie der von dem vom Gesetzgeber offensichtlich in Bezug genommenen "Normalfall" abweichende Fall der unter 2-jährigen Betreuung eines Kindes zu beurteilen ist, z. B. weil sich die Eltern nach 6 Monaten trennen und das Kind nur noch von einem Elternteil betreut wird, bleibt offen. Da das Gesetz keinen Mindestzeitraum nennt, könnte als Konsequenz der pauschalierenden Verlängerungsregelung angenommen werden, dass nahezu jeder Umfang einer Betreuungstätigkeit ausreicht.[3] Dem Gesetzeszweck entsprechend wird man aber fordern müssen, dass die Betreuung während eines nach § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 WissZeitVG bestehenden Arbeitsverhältnisses in einem mindestens 2-jährigen Umfang erfolgt sein muss.[4] Wenn also z. B. das Kind das 18. Lebensjahr während des 2. Beschäftigungsjahres vollendet oder die Betreuung vor Ablauf von 2 Jahren endet, z. B. weil sich die Eltern trennen, ist nur eine anteilige Verlängerung möglich.[5] Auch hinsichtlich der Intensität der Betreuung (z. B. Betreuung durch den als Wissenschaftler tätigen Vater nur am Wochenende) macht das Gesetz keine Vorgaben. Wegen der vom Gesetzgeber vorgenommenen Pauschalierung dürften sich aber Unterscheidungen verbieten.[6] Es würde der Wertentscheidung des Art. 6 GG entgegenstehen, wenn die Verlängerungsoption von einer bestimmten Art der Ausübung des Sorgerechts abhängig gemacht würde (LAG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 17.9.2013, 6 Sa 107/12).

 
Hinweis

Die Regelung gilt für jedes Kind. Sie führt daher bei 2 Kindern zu einer Verlängerung von 4 Jahren je Elternteil, und zwar unabhängig davon, ob die Kinder in kurzem Zeitabstand hintereinander geboren werden und der Zeitraum ihrer intensiven Betreuungsbedürftigkeit im Wesentlichen deckungsgleich ist.[7]

Die Verlängerung der Höchstbefristungsdauer gilt auch dann, wenn der Betreuungsbedarf erst innerhalb der letzten 2 Jahre vor Ablauf der Höchstbefristungsdauer auftritt. Auch in einem solchen Fall verlängert sich die Höchstbefristungsdauer nicht nur anteilig um die bis zum Ende der Höchstbefristungsdauer noch verbleibende Zeit (BAG, Urteil v. 23.03.2016, 7 AZR 70/14[8]). Wenn also eine mindestens 2-jährige Betreuungszeit zu prognostizieren ist, kann von der Verlängerung Gebrauch gemacht werden.[9]

 

Rz. 22

Da bereits § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG a. F. (lediglich) auf die "Betreuung" von Kindern abstellte, musste es sich bei den Kindern nicht wie im Falle des Anspruchs auf Elternzeit nach § 15 Abs. 1 BEEG um ein Kind handeln, für das der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter die Personensorge zusteht. Insoweit genügt es, dass das Kind von der jeweiligen Person in häuslicher Gemeinschaft betreut wurde.[10] Damit wurden sowohl leibliche Kinder als auch Stief- oder Pflegekinder erfasst.[11] Dies wurde mit dem am 17.3.2016 in Kraft getretenen Ersten Änderungsgesetz zum WissZeitVG jetzt klargestellt, § 2 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG n. F. Damit wird einerseits der Kindbegriff im WissZeitVG vereinheitlicht und andererseits ein Gleichklang zu den Regelungen der Elternzeit im BEEG hergestellt.[12] Zu den "Kindern" i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 4 und 5 WissZeitVG gehören auch Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in den Haushalt aufgenommen wurden, sog. Adoptionspflege (BAG, Urteil v. 25.4.2018, 7 AZR 181/16[13]), ebenso Kinder in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII.[14]

 

Rz. 23

Mit dem Abstellen auf die "insgesamt zulässige Befristungsdauer" wird zum Ausdruck gebracht, dass sich nicht der jeweilige Befristungsrahmen vor der Promotion und nach der Promotion verlängert, sondern der in der Summe verfügbare Befristungsrahmen von 12 Jahren (BAG, Urteil v. 20.5.2020, 7 AZR 72/19[15]). Auch wenn die Kinderbetreuung auss...

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