Entscheidungsstichwort (Thema)
Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Arbeitgeber verletzt das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, wenn er eine mißbilligende Äußerung zur Personalakte nimmt, die nach Form oder Inhalt geeignet ist, die soziale Geltung oder das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers zu beeinträchtigen. In einem solchen Fall kann dieser die Entfernung der Abmahnung entsprechend § 1004 BGB verlangen, ohne sich auf die Abgabe von Erklärungen zur Personalakte verweisen lassen zu müssen (§ 83 Abs 2 BetrVG).
2. Eine Entfernung der Abmahnung ist aber auch dann zu verlangen, wenn die angegebenen Tatsachen im Abmahnschreiben für sich zwar zutreffen, jedoch aus dem Verhalten herausgegriffen sind und so das Verhalten oder die Äußerungen des Arbeitnehmers schief oder nur unvollständig wiedergeben.
Normenkette
BGB §§ 611, 1004; BetrVG § 83 Abs. 2
Fundstellen
Haufe-Index 445750 |
BB 1988, 138-139 (LT1-2) |
CR 1988, 930-930 (S1-2) |
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