Entscheidungsstichwort (Thema)

Pfändbares Arbeitseinkommen bei vorzeitigem Ausscheiden

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Rahmen der Bemessung der Pfändbarkeit des Arbeitseinkommens nach § 850c Abs 1 ZPO ist es ohne Bedeutung, ob der Arbeitnehmer bei regelmäßiger monatlicher Auszahlung während des gesamten Auszahlungszeitraumes gearbeitet hat. Ob die pfändbaren Beträge aus der Monats-, Wochen- oder Tagestabelle der Anlage 2 zu § 850c ZPO zu entnehmen sind, richtet sich allein nach dem regelmäßigen Auszahlungszeitraum.

Das gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis vor Schluß des Auszahlungszeitraumes beendet worden ist. Dem Schuldner - Arbeitnehmer - soll nach dem Sinn und Zweck des § 850c ZPO auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf des üblichen Auszahlungszeitraumes der für den gesamten Lohnzahlungszeitraum bemessene Freibetrag voll verbleiben.

 

Normenkette

ZPO § 850 c Abs. 1 S. 1

 

Fundstellen

BB 1990, 1708

BB 1990, 1708 (L1)

DB 1990, 2332 (LT1)

ArbuR 1991, 90 (L1)

Bibliothek, BAG (T)

HV-INFO 1992, 1816 (L)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge