Entscheidungsstichwort (Thema)

Kurzfristige Entsendung von Arbeitnehmern nach Japan und Mitbestimmung des Betriebsrates

 

Orientierungssatz

1. Der Begriff der Versetzung in § 95 Abs 3 BetrVG ist betriebsbezogen. Eine Versetzung im Sinne dieser Vorschrift liegt daher grds nicht vor, wenn Arbeitnehmer vorübergehend dem Betrieb eines anderen Arbeitgebers zugewiesen werden. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Arbeitnehmer lediglich abgeschlossene Räumlichkeiten dieses Betriebes zwecks Ausführung von Tätigkeiten für ihren Arbeitgeber in Anspruch nehmen und weder in die betriebliche Organisation eingegliedert werden noch dessen Weisungen unterliegen. In diesem Falle liegt eine innerbetriebliche Versetzung vor und dem Betriebsrat steht auch bei Einverständnis der betroffenen Arbeitnehmer ein Beteiligungsrecht nach § 99 BetrVG zu.

2. Beschwerde eingelegt beim LArbG Köln unter Aktenzeichen 9 TaBV 45/83

 

Normenkette

BetrVG §§ 99, 95 Abs. 3

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 18.02.1986; Aktenzeichen 1 ABR 27/84)

LAG Köln (Entscheidung vom 24.02.1984; Aktenzeichen 9 TaBV 45/83)

BAG (Entscheidung vom 18.02.1968; Aktenzeichen 1 ABR 27/84)

 

Fundstellen

AiB 1984, 32-32 (T)

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