Orientierungssatz

(Wirksamkeit der vor Ablauf der Wochenfrist des § 102 Abs 2 BetrVG ausgesprochenen Kündigung)

1. Eine Äußerung des Betriebsrates zu der beabsichtigten Kündigung im Sinne von § 102 Abs 2 S 2 BetrVG liegt nur dann vor, wenn der Betriebsrat Bedenken, Widerspruch oder Zustimmung zu der Kündigung erklärt, dh sich inhaltlich äußert.

2. Der Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber vor Eingang einer inhaltlichen Stellungnahme des Betriebsrates zu der Kündigung im Sinne von Bedenken, Widerspruch oder Zustimmung bzw vor Ablauf der Wochenfrist ist ein Mangel in der Sphäre des Arbeitgebers, weil dieser den fehlenden Abschluß des Anhörungsverfahrens ohne weiteres erkennen kann.

3. Die Berufung wurde eingelegt beim LArbG Hamburg 7 Sa 108/83, welche durch Vergleich erledigt wurde.

 

Normenkette

BGB § 620 Abs. 2; BetrVG § 102 Abs. 2 S. 2; KSchG § 1 Abs. 1 Fassung 1969-08-25

 

Fundstellen

DB 1983, 2145-2145 (T)

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