Entscheidungsstichwort (Thema)

Einsichtsrecht des Betriebsrates bei Mitarbeiterbeurteilungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es wird festgestellt, daß die Beteiligte zu 2. (Unternehmen) verpflichtet ist, dem Beteiligten zu 1. (Betriebsrat) die Ergebnisse der Leistungsbeurteilung für die Mitarbeiter in der Betriebsstätte Frankfurt, auch die der außertariflichen Angestellten, mitzuteilen.

2. Es wird weiter festgestellt, daß die Beteiligte zu 2. nicht berechtigt ist, das Einsichtsrecht von der Zustimmung der einzelnen AT-Angestellten abhängig zu machen.

3. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

4. Beschwerde eingelegt beim LArbG Frankfurt unter dem Az: 15/5 TaBV 183/86.

 

Normenkette

BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 20.12.1988; Aktenzeichen 1 ABR 63/87)

 

Fundstellen

Haufe-Index 444921

BetrR 1986, 465-474 (LT1-3)

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